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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5. Abschnitt: Mitteilungspflichten

Art. 20 Mitteilungspflicht betreffend Getränkeverpackungen

Herstellerinnen und Hersteller von Getränken müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:

a. das im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellte oder eingeführte Getränkevolumen, aufgegliedert nach Mehrweg- und Einwegverpackungen, nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten;

b. das Gewicht der verwertbaren Einwegverpackungen (einschliesslich Getränkekartons), die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Getränke verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien und Getränkearten.

Art. 21 Mitteilungspflicht betreffend übrige Einwegverpackungen

1Herstellerinnen und Hersteller von Produkten in Einwegverpackungen müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:

a. das Gewicht der Verpackungen, die für die im Vorjahr für den Inlandverbrauch hergestellten oder eingeführten Waren verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien;

b. Verpackungen aus Kunststoff aufgelistet nach den verschiedenen Polymeren, insbesondere PET, PE, PP, PS, PVC.

2Herstellerinnen und Hersteller von leeren Einweg-Serviceverpackungen, müssen dem BAFU nach dessen Vorgaben jeweils bis Ende Februar mitteilen:

a. das Gewicht der Verpackungen, die im Vorjahr für den Inlandverbrauch verwendet wurden, aufgegliedert nach Verpackungsmaterialien;

b. Verpackungen aus Kunststoff aufgegliedert nach den verschiedenen Polymeren, insbesondere PET, PE, PP, PS, PVC.

3Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nur für Unternehmen, die nicht gemäss Artikel 7 gebührenpflichtig sind und in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Schwellenwert von einer Million Franken AHV-Lohnsumme oder einer Million Franken Umsatz überschreiten.

4Das BAFU stellt entsprechende digitale Vorlagen zur Erfüllung der Mitteilungspflicht zur Verfügung.

5Das BAFU kann die Mengen der eingesetzten Verpackungsmaterialien in aggregierter Form jährlich publizieren.

Art. 22 Rücknahme und Verwertung

1Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr