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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. sicherstellen, dass die Entsorgungskosten durch verursachergerechte Beiträge gedeckt werden; diese Beiträge müssen zweckgebunden sein und dürfen nur für die Deckung der Entsorgungskosten verwendet werden;

c. sicherstellen, dass der Anteil der Getränkeverpackungen aus PET an der gesamten gesammelten Masse 2 Prozent nicht übersteigt;

d. stetig Massnahmen treffen, damit die Sammelquote wie auch die Qualität und Reinheit der Sammlung steigt;

e. nicht stofflich verwertbare Verpackungen und Behandlungsreste zunächst stofflich-energetisch und dann rein energetisch verwerten.

2Die Rücknahmepflichtigen nach Absatz 1 publizieren jährlich einen Bericht, in welchem sie die Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-e nachvollziehbar und kontrollierbar darlegen. Sie stellen diesen Bericht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu.

Art. 6 Massnahmen bei ungenügenden Verwertungsquoten bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

1Die Verwertungsquote bei rücknahmepflichtigen Getränkekartons muss mindestens 70 Prozent betragen, jene bei rücknahmepflichtigen Einwegverpackungen aus Kunststoff mindestens 55 Prozent.

2Werden die in Absatz 1 festgehaltenen Verwertungsquoten für rücknahmepflichtige Getränkekartons und rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff nicht erreicht, so unterbreitet das UVEK dem Bundesrat als Massnahme, Herstellerinnen und Hersteller zu verpflichten, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr auf die rücknahmepflichtigen Getränkekartons und rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff zu erheben.

3Werden die Verwertungsquoten auch mit den Massnahmen nach Absatz 2 nicht erreicht, so kann das UVEK Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller verpflichten:

a. auf rücknahmepflichtige Getränkekartons und rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff ein Mindestpfand zu erheben;

b. solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und

c. die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen.

4Das UVEK kann die Pfandpflicht nach Absatz 3 auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist.