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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 18 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET

und Metall

1Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Getränke in Einwegverpackungen aus PET oder Metall an Endabnehmerinnen und Endabnehmer abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch die Mitgliedschaft bei einer privaten Branchenorganisation oder durch finanzielle Beiträge an eine solche sicherstellen, müssen:

a. solche Einwegverpackungen bei allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen;

b. solche Einwegverpackungen auf eigene Rechnung der stofflichen Verwertung zuführen; und

c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie solche Einwegverpackungen zurücknehmen.

2Übernimmt eine private Branchenorganisation die Aufgaben nach Absatz 1, so ist sie für die Einhaltung der Pflichten gemäss Buchstaben a-c verantwortlich.

3Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des UVEK nach Artikel 19.

Art. 19 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote

1Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium muss je mindestens 75 Prozent betragen.

2Wird die Verwertungsquote nicht erreicht, so kann das UVEK Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller verpflichten:

a. auf Einwegverpackungen aus den betroffenen Materialien ein Mindestpfand zu erheben;

b. solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und

c. die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen.

3Das UVEK kann die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einschränken, welche die wesentliche Ursache für die ungenügende Verwertungsquote bilden. Es kann Ausnahmen von der Pfandpflicht festlegen, wenn die Verwertung der Verpackungen auf andere Weise sichergestellt ist.

4Geben Herstellerinnen und Hersteller jährlich mehr als 100 t verwertbare Einwegverpackungen aus einem anderen Verpackungsmaterial als Glas, PET oder Aluminium ab, so kann das UVEK auch für dieses eine Mindestverwertungsquote und Massnahmen nach Absatz 2 festlegen.