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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10 Verwendung der Gebühr

Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden:

a. die Sammlung und den Transport von Altglas;

b. das Reinigen und Sortieren von intakten Verpackungen aus Glas;

c. das Reinigen und Aufbereiten von Glasscherben zur Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten;

d. die Information, insbesondere zur Förderung der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung von Verpackungen aus Glas; für die Information dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden;

e. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 12);

f. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU;

g. die Deckung des Aufwands des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung.

Art. 11 Zahlungen an Dritte

1Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 10 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen.

2Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durchführen.

3Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 10 Buchstaben a–d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätigkeiten.

Art. 12 Rückerstattung

1Wer Verpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

2Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt.

3Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

Art. 13 Organisation

1Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaft-