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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4. Abschnitt: Verpackungen für Getränke

Art. 16 Kennzeichnung

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Getränke an Endabnehmerinnen oder Endabnehmer abgeben, müssen:

a. Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe;

b. auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben;

Art. 17 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen für Getränke

1Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Getränke in Mehrwegverpackungen an Endabnehmerinnen und Endabnehmer abgeben, müssen ein Pfand erheben. Sie müssen Mehrwegverpackungen, die sie in ihrem Sortiment führen, gegen Rückerstattung des Pfandes zurücknehmen.

2Das Pfand beträgt für alle Mehrwegverpackungen für Getränke mindestens 30 Rappen.

3Von den Pflichten nach Absatz 1 befreit sind:

a. Inhaberinnen und Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln der Mehrwegverpackungen sicherstellen;

b. Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die bei der Hauslieferung den Verbraucherinnen und Verbrauchern für die nicht zurückgegebenen Mehrwegverpackungen für Getränke einen Betrag in der Höhe des Pfandes in Rechnung stellen.

4Das BAFU kann die in einer privaten Branchenorganisation zusammengeschlossenen Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller von den Pflichten nach Absatz 1 auf Gesuch der Branchenorganisation hin befreien, wenn:

a. die Branchenorganisation die gemeinsame Sammlung, Reinigung und Wiederverwendung von standardisierten Mehrwegverpackungen für Getränke bezweckt;

b. der Branchenorganisation mindestens 10 Händlerinnen und Händlern oder Herstellerinnen und Herstellern von Getränken in Mehrwegverpackungen angeschlossen sind;

c. die Branchenorganisation über ein öffentlich einsehbares, regelmässig aktualisiertes Mitgliederverzeichnis verfügt;

d. die Branchenorganisation dem BAFU jährlich bis zum 31. März ein Konzept für die Finanzierung, die Weiterentwicklung und die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Statistik des Vorjahres vorlegt; und

e. die Branchenorganisation innerhalb der ersten drei Jahre ihres Bestehens nachweislich eine Rücklaufquote der durch ihre Mitglieder in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen von mindestens 60 Prozent erreicht und nach fünf Jahren die Rücklaufquote mindestens 80 Prozent beträgt.