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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Verpackungen aus Glas
Art. 7 Gebührenpflicht
1Herstellerinnen und Hersteller, die leere Verpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben oder solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom BAFU beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
2Die Gebührenpflicht gilt auch für Herstellerinnen und Hersteller, die befüllte Verpackungen aus Glas abgeben oder einführen.
3Keine Gebühr müssen entrichten:
a. Herstellerinnen und Hersteller, die Verpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,02 l abgeben oder einführen;
b. Herstellerinnen und Hersteller, die pro Kalenderhalbjahr weniger als
500 Verpackungen abgeben oder einführen;
c. Herstellerinnen und Hersteller, die leere und befüllte Verpackungen abgeben oder einführen, die weder für Lebensmittel noch für Kosmetikprodukte eingesetzt werden.
Art. 8 Höhe der Gebühr
1Die Gebühr pro Verpackung beträgt mindestens einem und höchstens 10 Rappen.
2Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 10 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
3Die Organisation muss die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.
Art. 9 Mitteilungspflicht und Fälligkeit
1Gebührenpflichtige müssen der Organisation spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres die Anzahl der gebührenbelasteten Verpackungen aus Glas mitteilen, die sie während dieses Zeitraumes abgegeben oder eingeführt haben. Sie gliedern die Angaben nach den Vorgaben der Organisation und nach der Gebührenhöhe.
2Die Gebühr für die während eines Kalenderhalbjahres abgegebenen oder eingeführten Verpackungen wird jeweils 60 Tage nach dessen Ablauf fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.
3Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.