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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
lichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Verpackungen wahrnehmen.
2Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
4Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zollanmeldungen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Art. 14 Aufsicht über die Organisation
1Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
2Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
3Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
a. die Jahresrechnung;
b. den Revisionsbericht;
c. die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Verpackungen aus Glas, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe;
d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
4Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.
Art. 15 Verfahren
Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 12) und Zahlungen an Dritte (Art.
11) entscheidet die Organisation durch Verfügung.