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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern.
2Wer gewerbsmässig rücknahmepflichtige Einwegverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. Kunststoffe müssen mindestens nach den Polymeren PET, PE, PP, PS, PVC aufgegliedert werden.
Art. 23 Mitteilung an private Meldestellen
1Mitteilungspflichtige können die Angaben nach den Artikeln 20–22 auch bis Ende Februar privaten Meldestellen mitteilen. In diesem Fall müssen sie dafür sorgen, dass die Meldestellen die Angaben zusammenfassen und dem BAFU jeweils bis Ende April mitteilen.
2Das BAFU ist berechtigt, alle Einzelmeldungen einzusehen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer Bundesbehörde übertragen ist.
Art. 25 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 20003 über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsbestimmung
1Bis zum Inkrafttreten von Artikel 4 am 1. Januar 2028 dürfen Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die mit Ware befüllte Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff in Verkehr bringen, diese Verpackungen aus den Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1-3 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20154 freiwillig zurücknehmen, wenn sie:
a. solche Verpackungen, soweit technisch möglich, der stofflichen Verwertung zuführen;
b. das BAFU sowie die betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden über ihre Tätigkeit laufend informieren; und
c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinzuweisen, dass solche Verpackungen zurückgenommen werden.
3AS 2000 1949; AS 2006 4705; AS 2007 4477; AS 2021 589; AS 2021 633