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Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die mit Ware befüllte Verpackungen abgeben, stellen sicher, dass Verpackungen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar:

a. vom Verpackungsvolumen und der Verpackungsmasse her auf das Mindestmass begrenzt sind, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der verpackten Ware angemessen ist;

b. bei der Sammlung, Behandlung und dem Recycling nicht zu erheblichen technischen Schwierigkeiten oder erheblichen Mehrkosten führen; und

c. einen möglichst hohen Anteil an Rezyklaten enthalten.

2. Abschnitt: Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

Art. 4 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Getränkekartons und

Einwegverpackungen aus Kunststoff

1Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die mit Ware befüllte Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff an Endabnehmerinnen und Endabnehmer abgeben und die Entsorgung aller von ihnen abgegebenen Verpackungen nicht durch die Mitgliedschaft bei einer privaten Branchenorganisation oder durch finanzielle Beiträge an eine solche sicherstellen, müssen:

a. solche Verpackungen bei allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen;

b. solche Verpackungen, soweit technisch möglich, der stofflichen Verwertung zuführen; und

c. in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinzuweisen, dass solche Verpackungen zurückgenommen werden.

2Übernimmt eine private Branchenorganisation die Aufgaben nach Absatz 1, so ist sie für die Einhaltung der Pflichten gemäss Buchstaben a-c verantwortlich.

3Erfolgt die Rücknahme nicht kostenlos, so ist der Preis der Rücknahme so festzulegen, dass dieser die Entsorgungskosten deckt. Die Preisfestlegung darf nicht gewinnorientiert geschehen.

4Vorbehalten bleiben besondere Massnahmen des UVEK nach Artikel 6.

Art. 5 Anforderungen an die Entsorgung von Getränkekartons und

Einwegverpackungen aus Kunststoff

1Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die verpflichtet sind, Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff zurückzunehmen, und von diesen beauftragte private Branchenorganisationen, müssen:

a. alle beteiligten Akteure der Entsorgungskette kostendeckend für erbrachte Leistungen entschädigen;