Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 3 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
Die allgemeinen Anforderungen im bestehenden Artikel 3 VGV werden mit diesem revidierten Artikel ausgebaut. Der bestehende Artikel hat dazu geführt, dass Getränkeverpackungen heute technisch gut rezyklierbar sind und damit die Umwelt weniger belasten. Die Rezyklierbarkeit ist jedoch nicht der einzige Aspekt, welcher sich positiv auf die Ökobilanz einer Verpackung auswirkt. Auch weitere Kriterien sind von Bedeutung und sollen daher als Grundsatz festgelegt werden. Es wird daher festgelegt, dass Händlerinnen und Hersteller von mit Ware befüllte Verpackungen sicherstellen, dass sie Verpackungen abgeben, welche die Anforderungen gemäss Buchstabe a-c erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
• Buchstabe a: auf das notwendige Mindestmass (Volumen und Gewicht) begrenzt
werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der verpackten Produkte angemessen ist.
Diese Anforderung soll zukünftig verhindern, dass unnötige Verpackungsbestandteile oder übermässig aufwändig gestaltete Verpackungen auf den Markt kommen, welche einzig zu Marketing-Zwecken entworfen wurden und weit über den Erhalt der wichtigen Funktionen hinausgehen und damit die Umwelt unnötig belasten.
Über das notwendige Mindestmass gehen bspw. Verpackungen, die einen unbegründet hohen Anteil an Hohlraum aufweisen. Als Beispiel können Kartonboxen mit Getreideriegel genommen werden, die nur bis zur Hälfte mit Getreideriegel gefüllt werden. Doppelte Wände, falsche Böden und unnötige Schichtdicke, einzig zur Vergrösserung des Volumens, gelten ebenso als Überverpackungen.
• Buchstabe b: entspricht dem bisherigen Artikel 3 VGV: Verpackungen müssen so
hergestellt werden, dass es bei der Sammlung, Behandlung oder der Verwertung nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierigkeiten kommt.
Um aus den Verpackungen Rezyklate zu gewinnen, damit daraus neue Verpackungen oder andere Produkte hergestellt werden können, müssen sie so entwickelt werden, dass sie sich für ein Recycling eignen. Können Verpackungen nicht rezykliert werden, müssen sie in die stofflich-energetische oder in die energetische Verwertung gelangen, wodurch die Materialien für eine erneute Verwendung verloren gehen.
• Buchstabe c: einen möglichst hohen Anteil an Rezyklaten enthalten.
Werden Verpackungsmaterialien rezykliert, sollte das daraus gewonnene Rezyklat wieder in einer möglichst qualitativ hochwertigen Anwendung integriert werden, um Primärressourcen zu schonen. Ausserdem kann es dadurch mehrfach dem Recycling zugeführt werden, woraus ein erhöhter ökologischer Nutzen resultiert.
Dieser Artikel gibt die Grundsätze für die Herstellung einer Verpackung vor. Er verzichtet jedoch auf Detailregulierungen für einzelne Verpackungen. Damit wird sichergestellt, dass die wichtigen Funktionen von Verpackungen nicht tangiert und keine neuen Handelshemmnisse über einen «swiss finish» eingeführt werden.