Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

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4.2 2. Abschnitt: Getränkekartons und Verpackungen aus Kunststoff Art. 4 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff sollen flächendeckend und koordiniert separat gesammelt und stofflich verwertet werden. Diese Massnahme entspricht der Umsetzung der Motion Dobler 20.3695 «Förderung der Kreislaufwirtschaft. Die Schweiz soll mehr Plastik rezyklieren».

Für Getränkeverpackungen aus PET existiert bereits heute eine flächendeckende und koordinierte Separatsammlung. Zurückzuführen ist dieses etablierte System auf das Instrument der subsidiären Rücknahmepflicht, welches im Jahr 2000 in Artikel 7 VGV festgelegt wurde. Dieses erfolgreiche Instrument wird mit diesem neuen Artikel auf weitere Verpackungen aus Kunststoff ausgeweitet, wenn auch mit einer etwas anderen Finanzierungregulierung (siehe Bst. a).

Absatz 1 verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller (einschliesslich Importeure) sowie Händlerinnen und Händler, die mit Ware befüllte Getränkekartons und mit Ware befüllte Einwegverpackungen aus Kunststoff an Endabnehmerinnen und Endabnehmer abgeben, diese zurückzunehmen. Sie können diese Pflicht durch eine Mitgliedschaft bei und/oder einem finanziellen Beitrag an eine Branchenorganisation erfüllen lassen.

Die gewählte Formulierung ermöglicht es den Rücknahmepflichtigen, einerseits die Verpackungsmaterialien selbst zurückzunehmen. Andererseits können sie diese Aufgabe aber auch an eine Branchenorganisation auslagern und diese zur Erfüllung der Pflicht einsetzen. Die Definition einer Branchenorganisation ist bewusst offen gehalten. Sie kann beispielsweise nur aus Herstellerinnen und Hersteller oder auch nur aus Recyclingbetrieben bestehen sowie sämtlich Mischformen umfassen. Wichtig ist, dass im Rahmen einer Branchenlösung sämtliche involvierten Akteure der gesamten Prozesskette (von der Herstellung über die Sammlung bis zum Recycling) angemessen eingebunden sind.

Buchstabe a präzisiert, dass die Rücknahme bei allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten sichergestellt werden muss, sofern sie nicht durch eine Branchenorganisation erfolgt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Rücknahmestelle nach Schliessung der Verkaufsstelle weiterhin zugänglich sein kann. Es besteht aber keine Verpflichtung, die Rückgabe auch nach den Öffnungszeiten der Verkaufsstelle zu ermöglichen. Mit der Formulierung «Rücknahme bei allen Verkaufsstellen» wird ausserdem darauf hingewiesen, dass die Rücknahme nicht zwingend in allen Verkaufsstellen zu erfolgen hat, wenn dies bspw. aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich ist. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden in zumutbarer Gehdistanz die rücknahmepflichtigen Verpackungsmaterialien zurückgeben können.

Im Gegensatz zur subsidiären Rücknahmepflicht für PET-Getränkeverpackungen wird hier auf eine Vorgabe zur kostenlosen Rücknahme, sprich auf eine Finanzierungsregulierung verzichtet. Die Rücknahmepflichtigen müssen demnach einzig die Möglichkeit einer Rückgabe der als Abfall anfallenden Verpackungen aus Kunststoff organisatorisch bereitstellen und deren anschliessende stoffliche Verwertung sicherstellen. Dies hat sich aus der aktuellen Marktsituation und Gesprächen mit der Verpackungswirtschaft ergeben: Verschiedene private Entsorgungsunternehmen bieten bereits heute in vielen Gemeinden kostenpflichtige Sammelsäcke für Verpackungen aus Kunststoff und Getränkekartons aus Haushalten an. Auch viele Inverkehrbringer haben sich bereits zusammengeschlossen, um mit einem kostenpflichtigen Sammelsack Verpackungen aus Kunststoff zurückzunehmen