Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

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(siehe Box 1). Diese Systeme sollen auch mit der neuen Regulierung weiterbestehen und gefördert werden.

Buchstabe b besagt, dass Einwegverpackungen aus Kunststoff der stofflichen Verwertung zugeführt werden müssen. Verpackungen, die separat gesammelt werden und sich grundsätzlich für eine stoffliche Verwertung eignen, sollen so verwertet werden.

Buchstabe c besagt, dass auf die Möglichkeit der Rückgabe in geeigneter Form in der Verkaufsstelle hingewiesen werden muss. Dies soll die Sichtbarkeit und damit die Wirksamkeit der Massnahmen erhöhen, indem die Kundinnen und Kunden vor Ort gut informiert und für die Separatsammlung sensibilisiert werden.

In Absatz 2 wird festgehalten, dass, sofern eine Branchenorganisation für die Umsetzung der Pflichten eingesetzt wird, dieselben Anforderungen eingehalten werden müssen, wie sie auch für die Rücknahmepflichtigen in Absatz 1 Buchstabe a-c gelten.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Rücknahme zu einem angemessenen Preis zu erfolgen hat. Rahmenbedingungen sind notwendig, um Fehlanreize zu vermeiden. Mit der Festlegung, dass sich der Rücknahmepreis an den Entsorgungskosten zu orientieren hat, wird hier eine Einschränkung vorgenommen. Dieser Absatz richtet sich an die Rücknahmepflichtigen. Nicht betroffen sind von diesen beauftragte Unternehmen zur Entsorgung der gesammelten Materialien. Die Entsorgungsunternehmen sollen einen handelsüblichen Gewinn erzielen dürfen, um damit Investitionen bspw. in den Stand der Technik tätigen zu können.

Absatz 4 verweist auf die vorbehaltenen Massnahmen in Artikel 6 VerpV bei ungenügender Verwertungsquote.

Die in diesem Artikel formulierte subsidiäre Rücknahmepflicht setzt die Motion Dobler 20.3695 zielgerichtet und effizient um, berücksichtigt dabei aber bestehende privatwirtschaftliche Initiativen. Dank der Bestimmung soll zukünftig der Grossteil der mechanisch gut rezyklierbaren Kunststoffe und der Getränkekartons, die jährlich in der Schweiz als Abfall anfallen, schweizweit separat gesammelt und stofflich verwertet werden.

Art. 5 Anforderungen an die Entsorgung von Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff

Mit der Festlegung einer subsidiären Rücknahmepflicht für Einwegverpackungen aus Kunststoff in Artikel 4 VerpV wird diese Fraktion via Artikel 30b USG besonders geregelt und fällt damit aus dem Siedlungsabfallmonopol der Kantone (Art. 31b Abs. 1 USG). Die umweltgerechte Entsorgung liegt in der Verantwortung der Inverkehrbringer, also der Privatwirtschaft, und muss auch durch diese finanziert werden.

Da die öffentliche Hand die Hoheit über die Entsorgung, sprich über die Stoff- und Finanzflüsse verliert, müssen Anforderungen definiert werden, damit die umweltverträgliche und kostendeckende Entsorgung weiterhin gewährleistet ist. Ausserdem muss sichergestellt werden, dass die Kantone und Gemeinden die Entsorgung der restlichen Siedlungsabfälle weiterhin nachhaltig planen (bspw. Kapazitäten der Fahrzeugflotte, der Kehrichtverbrennungsanlagen, etc.) und finanzieren können. Dieser neue Artikel legt diese Grundsätze und Anforderungen in den nachfolgenden Absätzen fest.

Absatz 1 regelt die Anforderungen, welche die Rücknahmepflichtigen oder die von ihnen beauftragten, privaten Branchenorganisationen einhalten müssen. In den Buchstaben a bis e werden diese definiert.