Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
In Buchstabe a wird festgehalten, dass die beteiligten Akteure der gesamten Entsorgungskette kostendeckend für erbrachte Leistungen entschädigt werden müssen. Mit der subsidiären Rücknahmepflicht wird die Hoheit über die umweltgerechte Entsorgung der verbrauchten Einwegverpackungen aus Kunststoff und den Getränkekartons den Inverkehrbringenden übertragen. Wird eine Branchenorganisation für die Umsetzung der Pflicht eingesetzt, besitzt diese die gesamten Mengen an Verpackungsabfällen aus Kunststoff und damit eine bedeutende Marktmacht. Der Buchstabe a dient demnach dem Schutz aller bei der Entsorgung involvierten Unternehmen.
Buchstabe b besagt, dass die Entsorgungskosten das im USG festgelegte Verursacherprinzip einhalten müssen. Sie müssen damit bei den Verursachenden erhoben werden, bspw. über einen kostenpflichtigen Sammelsack oder einem vorgezogenen Recyclingbeitrag. Ausserdem dürfen diese Einnahmen ausschliesslich für die Deckung der durch die Entsorgung der betroffenen Abfälle entstehenden Kosten verwendet und nicht zweckentfremdet werden. Als korrekte Verwendung der Einnahmen können sinngemäss die unter Artikel 10 VerpV aufgelisteten Tätigkeiten beigezogen werden.
Buchstabe c legt fest, dass der Anteil an Getränkeverpackungen aus PET am gesamten gesammelten Massengehalt nicht zwei Prozent übersteigen darf. PET-Getränkeverpackungen werden weiterhin in Artikel 18 VerpV separat geregelt, damit ein «Flasche-zu-Flasche-Recycling» im Lebensmittelbereich möglich bleibt. Bei einer Vermischung mit anderen Verpackungen aus Kunststoff ist die Lebensmittelsicherheit derzeit nicht gewährleistet und ein erneuter Einsatz in Getränkeflaschen nicht möglich.
Buchstabe d verlangt, dass die Rücknahmepflichtigen oder die beauftragten Branchenorganisation stetig Massnahmen treffen, um die Sammelquote wie auch die Qualität und Reinheit der Sammlung zu steigern. Dies können bspw. Sensibilisierungsmassnahmen über die Kanäle der Unternehmen (Internetauftritt, etc.) sein oder Informationen direkt an der Verpackung oder den Entsorgungsstellen.
Schliesslich legt der Buchstabe e fest, dass auch die Behandlungsreste der Separatsammlungen, sprich jener Anteil der Sammlung, welcher nicht stofflich verwertet werden kann, nach dem Stand der Technik umweltkonform und effizient entsorgt werden. Die Behandlungsreste müssen mindestens zunächst stofflichenergetisch und dann rein energetisch verwertet werden (entsprechend Art. 30d Abs. 3 USG).
Der Absatz 2 besagt, dass die Rücknahmepflichtigen (oder eine von diesen beauftragte, private Branchenorganisation) jährlich einen Bericht publizieren, in welchem aufgezeigt wird, wie die Pflichten dieses Artikels, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgelistet, umgesetzt werden. Sie stellen diesen Bericht dem BAFU in digitaler Form zu.
Bei kleinen Unternehmen, welche die Rücknahmepflicht eigenständig umsetzen, kann es sich dabei um einen sehr kurzen Bericht von nur wenigen Seiten handeln.
Art. 6 Massnahmen bei ungenügenden Verwertungsquoten bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff
In diesem neuen Artikel werden weitere Verwertungsquoten für Einwegverpackungen aus Kunststoff und Getränkekartons eingeführt, wie dies bereits für Getränkeverpackungen aus Glas, Aluminium und PET in der bestehenden VGV in Artikel 8 der Fall ist. Eine Verwertungsquote stellt sicher, dass die separat