Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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gesammelten Verpackungen effektiv zu einem hohen Anteil der stofflichen Verwertung zugeführt werden.
In Absatz 1 wird für die rücknahmepflichtigen Einwegverpackungen aus Kunststoff gemäss Artikel 4 eine Verwertungsquote von 55 Prozent für Kunststoffverpackungen und 70 Prozent für Getränkekartons definiert.
Die Verwertungsquote ist gemäss Begriffsdefinition in Artikel 2 Buchstabe j der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres rezyklierten Verpackungen (Gewicht) am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material.
Die Quoten werden aus mehreren Gründen wie vorgeschlagen angesetzt: Einerseits braucht die Einführung einer neuen Sammlung eine gewisse Anpassungszeit. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits in den kommenden Jahren alle Verpackungen von der Bevölkerung oder den Unternehmen separat entsorgt werden. Ein gewisser Anteil des Verpackungsmaterials wird weiterhin in Kehrichtverbrennungsanlagen gelangen. Zudem sind nicht alle Verpackungen aus Kunststoff rezyklierbar. Ein Anteil muss während des Sortier- und Recyclingprozesses aussortiert werden. Dies kann bspw. aufgrund von nicht trennbaren Verbunden aus verschiedenen Kunststoffarten oder einer zu hohen Verschmutzung sein. 55 Prozent stellt daher ein ambitioniertes, aber zu erreichendes Ziel dar. Gleiches gilt für die Quote bei Getränkekartons.
Die Verwertungsquote für Einwegverpackungen aus Kunststoff orientiert sich an den Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung, wo ebenfalls 55 Prozent für Ende 2030 festgelegt wurde. Die 70 Prozent Verwertungsquote bei Getränkekartons entspricht der Zielsetzung von RecyPac und wird vom Verein Getränkekarton-Recycling gestützt.
Die Verwertungsquote wird gestützt auf die in Abschnitt 5 VerpV festgehaltenen Mitteilungspflichten (Art. 21 und 22 VerpV) berechnet.
In Absatz 2 wird festgehalten, welche Massnahme der Bundesrat auf Vorschlag vom UVEK primär einführen kann, wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird. Die Inverkehrbringenden sollen dazu verpflichtet werden können, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf den entsprechenden Verpackungen zu erheben. Bei der VEG beauftragt der Bund gestützt auf Artikel 32abisUSG eine Organisation mit der Erhebung der Gebühr und legt die Höhe und Verwendung der Gebühr in einer (departementalen) Verordnung fest. Da eine staatliche VEG einen grösseren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) mit sich bringen würde, soll diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit erst nach sorgfältiger Prüfung der Ursachen der Zielverfehlung (Nichterreichung der Quoten) eingeführt werden.
Die VEG wird direkt im Verkaufspreis des verpackten Produktes eingerechnet werden. Für die Kundinnen und Kunden wird die Rückgabe damit kostenlos. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer kostenlosen Rücknahme die Mengen gesteigert werden können. Bei PET-Getränkeverpackungen, die einen VRB haben und kostenlos zurückgegeben werden können, liegt die Verwertungsquote seit Jahren bei über 80 Prozent.
Ebenfalls vergleichbar zur aktuellen Regulierung für PET-Getränkeflaschen (Art. 8 Abs. 2 VGV) wird in Absatz 3 eine sekundäre Massnahme, sprich eine weitere Verschärfung der Finanzierungsregulierung festgehalten, sofern die festgelegten Ziele weiterhin nicht eingehalten werden. Das UVEK wird in diesem Fall eine Pfandpflicht auf Einwegverpackungen aus Kunststoff und Getränkekartons einführen können. Die