Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

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pfandbelasteten Verpackungen müssen gegen die Rückzahlung des Pfandes zurückgenommen und der Verwertung zugeführt werden.

Mit dem Absatz 4 wird zudem die Möglichkeit geschaffen, die Pfandpflicht auf diejenigen Verpackungen einzuschränken, die als wesentliche Ursache für das Nichterreichen der Verwertungsquote eruiert wurden. Auch Ausnahmen sollen möglich sein, wenn dargelegt werden kann, dass andere Massnahmen zur Erreichung der Zielsetzung führen.

Es wird bewusst eine Kann-Formulierung gewählt, die dem Departement den notwendigen Spielraum lässt, um zu beurteilen, ob die Massnahme eingeführt werden soll oder nicht. Auch kann die Massnahme auf jene Verpackungstypen eingeschränkt werden, die massgeblich zum Verfehlen der Quote beitragen. Die betroffenen Akteure werden vor dem Erlass einer departementalen Verordnung angehört.

4.3 3. Abschnitt: Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Verpackungen aus Glas

Bisher wird die Pflicht zur Erhebung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) lediglich auf Getränkeverpackungen aus Glas angewendet (bisheriger Art. 9 VGV). Dies führt dazu, dass die Gemeinden die zusätzlichen Kosten für die Sammlung und Entsorgung von weiteren Verpackungsabfällen aus Glas, insbesondere von Lebensmittel- und Körperpflege-/Kosmetikgläsern, tragen und mittels kommunaler Abfallgebühren quersubventionieren müssen. Die nicht gedeckten Kosten der Glasentsorgung betragen schätzungsweise 12.3 Millionen Schweizer Franken jährlich. Herstellerinnen und Hersteller von nicht gebührenbelasteten Verpackungen aus Glas profitieren demnach von der durch die VEG auf Getränkeverpackungen aus Glas und durch Abfall-Grundgebühren finanzierten Entsorgungsstruktur. Die Pflicht zur Erhebung einer VEG soll daher auf weitere Verpackungen aus Glas ausgeweitet werden und damit die Finanzierungslücke zumindest teilweise geschlossen werden.

Für die Einführung der VEG auf weiteres Verpackungsglas muss gleichzeitig die departementale Verordnung über die über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (SR 814.621.4) revidiert werden. Die Höhe der VEG auf weiteres Verpackungsglas wird darin geregelt (siehe Kapitel 5).

Art. 7 Gebührenpflicht

Gemäss bisherigem Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 VGV müssen Herstellerinnen und Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben, die leere oder befüllte Getränkeverpackungen aus Glas importieren einer vom BAFU beauftragten Organisation eine VEG je Getränkeverpackung entrichten.

Die Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr wird im neuen Artikel 7 in Absatz 1 und Absatz 2 VerpV auf alle Verpackungen aus Glas ausgeweitet, die für Lebensmittel du Kosmetikprodukte verwendet werden (vergleiche untenstehend Abs. 3 Bst. c).

Der Absatz 3 regelt die Ausnahmen:

Buchstabe a beinhaltet die bestehende Ausnahmeregelung, dass Verpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0.09 l von der Regulierung ausgeschlossen sind. Dieser Wert muss auf 0.02 l korrigiert werden, denn viele weitere Verpackungen aus Glas würden sonst nicht unter die VEG-Pflicht fallen, insbesondere viele Kosmetikprodukte.