Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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Die im bisherigen Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b festgehaltene Bagatellgrenze von 1000 Verpackungen pro Jahr wird auf 500 gesenkt. Es kann davon ausgegangen werden, dass wer mehr als 500 Verpackungen pro Halbjahr importiert, gewerblich handelt.
In Buchstabe c wird eine Einschränkung der VEG-Pflicht auf gewisse Anwendungsbereiche der Verpackungen aus Glas vorgenommen. Die Anwendung wird auf Lebensmittel und Kosmetikprodukte beschränkt, wodurch mit wenigen Ausnahmen alle Verpackungen aus Glas erfasst werden, welche in der Separatsammlung für Glas entsorgt werden. Gleichzeitig können mit der Einschränkung viele Unternehmen von der VEG-Pflicht befreit werden (vgl. Kapitel 6.2).
Art. 8 bis 15
Alle weiteren, im 3. Abschnitt festgehaltenen Regulierungen, sprich die Artikel 8 bis 15 VerpV, werden ebenfalls auf alle Verpackungen aus Glas für die Anwendung bei Lebensmittel und Kosmetikprodukten ausgeweitet. Dies führt zu begrifflichen Anpassungen. Inhaltlich werden die bestehenden Artikel nicht verändert.
Die in Artikel 8 VerpV festgehaltene Höhe der Gebühr pro Verpackung aus Glas bleibt unverändert. Die Bandbreite von einem bis 10 Schweizer Rappen reicht derzeit aus, um die Entsorgung von Altglas zu finanzieren. Eine Erhöhung dieser Bandbreite ist demnach nicht notwendig. Der in Artikel 12 VerpV festgehaltene Mindestbetrag beim Rückerstattungsanspruch von Gebühren bleibt bei 25 Schweizer Franken. Die Auszahlung kleinerer Beträge stellt einen unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand dar. Weiterhin gilt der Artikel 13 VerpV unverändert, in welchem die vom BAFU beauftragte Organisation umschrieben wird. Das BAFU ist befugt, Weisungen an die private Organisation zu erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr. Die Organisation wird mindestens alle 5 Jahre mittels eines Ausschreibungsverfahrens des Bundes (nach den WTO-Richtlinien) ermittelt.
4.4 4. Abschnitt: Verpackungen für Getränke
Die im 4. Abschnitt VerpV enthalten Bestimmungen entsprechen grösstenteils den in der bisherigen VGV enthaltenen Bestimmungen des 3. Abschnitts «Abgabe und Rücknahme von Getränkeverpackungen» sowie den Einbezug des aktuellen Artikels 4 VGV betreffend Kennzeichnung, welcher bisher bei 2. Abschnitt «Anforderungen an Getränkeverpackungen» festgehalten ist.
An den bestehenden Bestimmungen zur Kennzeichnung, der subsidiären Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET und Metall wie auch den Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote werden ausser wenigen sprachlichen Anpassungen keine Änderungen vorgenommen (betrifft: Art. 16, 18 und 19 VerpV). Die Bestimmungen bleiben in der Anwendung, Umfang sowie im Sinn und Zweck erhalten, denn sie haben zu den breit akzeptierten und gut funktionierenden Recyclingsystemen der Schweiz massgeblich beigetragen. Nur die bisherigen Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 5 (neu Art. 17 VerpV) und Artikel 6 VGV werden geändert. Da die Verwendung von PVC in Getränkeverpackungen heute kaum noch vorkommt, soll künftig auf die Kennzeichnungspflicht (bisheriger Art. 4 Bst. c) und auf die Pfandpflicht bei Einwegverpackungen aus PVC verzichtet werden (Streichung von Art. 6 der geltenden VGV). Der bisherige Artikel 5 wird um einen Absatz ergänzt, um die Verwendung von Mehrweggetränkeverpackungen zu fördern (siehe nachfolgender Art. 17 VerpV).