Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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Art. 17 Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen für Getränke
Gemäss dem bisherigen Artikel 5 Absatz 1 und 3 VGV muss für Getränke in Mehrwegverpackungen ein Pfand von mindestens 30 Rappen erhoben werden. Davon befreit sind nach bisherigem Absatz 2 Buchstabe a und b Inhaber von Restaurationsbetrieben und Händler, Hersteller und Importeure, welche bei der Hauslieferung den Verbrauchern für nicht zurück gegebene Mehrwegverpackungen einen Betrag in der Höhe des Pfands in Rechnung stellen. Diese drei Absätze bleiben im revidierten Artikel 17 VerpV inhaltlich unverändert bestehen. Das Pfand von mindestens 30 Rappen wird weiterhin als angemessen betrachtet, damit eine Motivation zur Rückgabe besteht, gleichzeitig jedoch keine finanzielle Barriere für den Kauf des Produktes geschaffen wird. Die Höhe des Pfandes ist ausserdem vergleichbar mit jenen der umliegenden Länder. Es wird lediglich die Anordnung, sprich Nummerierung der Absätze angepasst.
Ein neuer Absatz 4 schafft zudem eine Möglichkeit zur Befreiung von der Pfandpflicht, sofern eine regionale oder nationale private Branchenorganisation existiert, die eine gemeinsame Lösung für die Sammlung, die Reinigung und die Wiederverwendung von standardisierten Mehrwegverpackungen für Getränke bereitstellt (Buchstabe a). Um sicherzustellen, dass es sich um eine regionale oder nationale Branchenorganisation handelt, muss diese jederzeit mindestens 10 Mitglieder haben (Buchstabe b). Mitglied einer solchen Branchenorganisation können pfandpflichtige Händlerinnen und Hersteller werden. Die Anzahl der mindestens erforderlichen Mitglieder wurde auf 10 festgesetzt, damit eine gewisse Mindestgrösse und folglich auch eine minimale Organisationsstruktur gewährleistet sind. Dabei gelten nicht einzelne Filialen, sondern das gesamte Unternehmen als ein Händler oder Hersteller. Die Zahl wurde bewusst tief gehalten, um auch regionale Zusammenschlüsse zu ermöglichen. Somit soll es zur Verbreitung von Mehrwegverpackungen für Getränke explizit möglich sein, dass mehrere entsprechende Branchenorganisationen gleichzeitig existieren.
Die Branchenorganisation stellt im Namen ihrer Mitglieder beim BAFU ein Gesuch um Befreiung von der Pfandpflicht. Dieses Gesuch enthält mindestens einen Beschrieb wie die Sammlung, Reinigung und Wiederverwendung der Mehrwegverpackungen für Getränke aufgebaut, organisiert und finanziert werden soll. Zudem ist dem Gesuch eine Liste der aktuellen Mitglieder beizulegen (Buchstabe c). Das BAFU genehmigt eine Befreiung von der Pfandpflicht für die Mitglieder der Branchenorganisation. Es ist Sache der Branchenorganisationen zu kontrollieren, dass die Mitglieder die Bedingungen für eine Pfandbefreiung einhalten. Sie führt zu diesem Zweck ein öffentlich verfügbares, aktuelles Mitgliederverzeichnis.
Die Mitglieder der Branchenorganisation verpflichten sich, die gemeinsam erstellte Infrastruktur für die Sammlung, die Reinigung und die Wiederverwendung der Getränkeverpackungen zu nutzen und sich an deren Finanzierung zu beteiligen. Die Mitglieder einer Branchenorganisation dürfen nur eine beschränkte Anzahl von standardisierten Mehrwegverpackungen für Getränke verwenden. Eine allfällige Befreiung gilt dann ausschliesslich für diese standardisierten Mehrwegverpackungen für Getränke. Mit der Verwendung des Begriffs «standardisierten Mehrwegverpackungen» wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine kleine, einstellige Anzahl von vorgängig für alle Mitglieder klar definierten Mehrwegverpackungen für Getränke handelt.
Die Anforderung der «Branchenorganisation» bzw. «Branchenlösung» verdeutlicht, dass sich die Mitglieder organisieren und eine gemeinsame Vertretung bestimmen müssen.