Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
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Die Branchenorganisation muss dem BAFU jeweils bis zum 31. März ein Konzept über ihre Funktionsweise, die Finanzierung, die Weiterentwicklung und die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher unterbreiten (Buchstabe d). Weiter ist sie verpflichtet, eine Statistik über die Menge der in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen, die Reinigungszyklen und die Menge der entsorgten Mehrwegverpackungen zu führen und dem BAFU zu unterbreiten. Auf diese Weise kann überprüft werden, ob die Branchenorganisation die erforderliche Rücklaufquote (Buchstabe e) erreicht. Da eine Branchenorganisation zuerst aufgebaut und etabliert werden muss, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren, bis die Branchenorganisation eine Rücklaufquote von mindestens 60 Prozent erreichen muss. Nach fünf Jahren muss die Rücklaufquote mindestens 80 Prozent betragen. Berechnet wird die Rücklaufquote, indem die Anzahl der von den Mitgliedern der Branchenorganisation an Verbraucher/Endabnehmer abgegebenen, befüllten Standardflaschen ins Verhältnis zu der Anzahl der Standardflaschen, die nach der Reinigung zur Wiederverwendung bereitgestellt werden, gesetzt wird.
Streichung des bisherigen Artikel 6 VGV Pfandpflicht bei Einwegverpackungen aus PVC
Die geltende VGV enthält in Artikel 6 die Bestimmung, dass Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke in Einwegverpackungen aus PVC an Verbraucher und Verbraucherinnen abgeben, ein Pfand auf diese Einwegverpackungen erheben müssen. Diese Bestimmung kann aufgehoben werden, da mittlerweile kaum noch Getränke in Einwegverpackungen aus PVC abgefüllt werden. Dies zeigen ein Bericht der europäischen Chemikalien Agentur ECHA aus dem Jahr 202325 sowie weitere Abklärungen mit der Branche.
Art. 18 Subsidiäre Rücknahmepflicht bei Einwegverpackungen aus PET und Metall
Dieser Artikel besteht bereits heute in Artikel 7 VGV und bleibt im Grundsatz unverändert. Es wird lediglich in Absatz 2 ausdrücklich ergänzt, dass die Branchenorganisation, sofern eine solche durch die Rücknahmepflichtigen eingesetzt wird, dieselben Pflichten erfüllen muss, die den Rücknahmepflichtigen in Absatz 1 Buchstaben a-c auferlegt werden. Damit wird dieselbe Logik wie bei der subsidiären Rücknahmepflicht für Kunststoffverpackungen und Getränkekartons angewendet (vgl. Art. 4 Abs. 2 VerpV).
Art. 19 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 8 VGV.
4.5 5. Abschnitt: Mitteilungspflichten Art. 20 Mitteilungspflicht für Getränkeverpackungen
Die in der aktuellen VGV existierenden Mitteilungspflichten in Artikel 18 bleiben in Artikel 20 VerpV erhalten. Der revidierte Artikel 20 wird lediglich sprachlich angepasst, damit klar ist, dass dieser ausschliesslich für die Getränkeverpackungen, nicht aber für die übrigen Verpackungen gilt. Neu werden zudem die Getränkekartons explizit erwähnt. Dieser Verpackungstyp wurde bisher nicht gemeldet, weil im Jahr 2000 kein stoffliches Recycling dieser Verpackungen vorhanden war und daher keine Verwertungsquote definiert wurde. Heute ist eine stoffliche Verwertung jedoch möglich
25 Siehe Anhang C zum Untersuchungsbericht über PVC UND PVC-Zusatzstoffe der European Chemicals Agency vom 22. November 2023, Ziffer C.7.1. «Description of use and performance criteria» (ECHA/NR/23/31).