Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

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und wird durchgeführt. Mit der in Artikel 4 VerpV eingeführten subsidiären Rücknahmepflicht kann in Artikel 6 VerpV auch für Getränkekartons eine Verwertungsquote eingeführt werden. Die Marktmengen müssen daher nun bekannt sein.

Art. 21 Mitteilungspflicht betreffend übrige Einwegverpackungen

Mitteilungspflichten für das Inverkehrbringen bestehen bisher ausschliesslich für Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium. Mit diesen kann die Entwicklung im Getränkemarkt wie auch die Wirksamkeit der eingeführten Regulierungen nachvollzogen werden. Für alle anderen Verpackungen, sprich den Grossteil an Verpackungen, gibt es diese Möglichkeit bisher nicht. Dies soll mit der vorliegenden Vorlage geändert werden. Die bestehenden Mitteilungspflichten für Getränkeverpackungen werden mit diesem neuen Artikel auf alle Verpackungstypen und -materialien ausgebaut.

In Absatz 1 wird festgehalten, dass Herstellerinnen und Hersteller von Produkten in Einwegverpackungen dem BAFU die in Buchstabe a und b definierten Informationen übermitteln müssen. Die Übermittlung hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres und nach den Vorgaben des BAFU zu erfolgen.

Produzenten von Produkten kaufen die zum Verpacken benötigten Verpackungsmaterialien ein und kennen daher die Mengen genau. Importeure von verpackten Produkten müssen bei den Produkteherstellern im Ausland, von wo sie die Produkte beziehen, diese Informationen einholen.

Eine Ausnahme bilden die Serviceverpackungen (siehe Absatz 2). Sie sollen direkt durch die Herstellerin oder den Hersteller der leeren Verpackung gemeldet werden.

Die Mitteilungspflicht wird demnach so ausgelegt, dass sie seitens derjenigen Unternehmen erfüllt werden muss, welche die Daten ermitteln können. Zudem wird darauf geachtet, dass möglichst wenige Unternehmen der Mitteilungspflicht unterstellt werden, damit die Datenerhebung mit gesamtwirtschaftlich möglichst wenig Aufwand erfolgen kann. Aus dem gleichen Grund wird zudem in Absatz 3 eine Bagatellgrenze, sprich Ausnahme von dieser Regelung, festgehalten.

Buchstabe a präzisiert, dass das Gewicht der im Vorjahr eingesetzten Verpackungsmaterialien (bspw. in Tonnen) angegeben und dabei zwischen den unterschiedlichen Verpackungsmaterialien unterschieden werden muss.

Als Verpackungsmaterialien zählen insbesondere Glas, Papier/Karton, Eisenmetall, Aluminium, Kunststoff, Holz, Textilien und Keramik/Porzellan. Bei Verbunden von verschiedenen Materialien müssen die einzelnen eingesetzten Materialien angegeben werden.

Mehrwegverpackungen sind von der Regulierung ausgeschlossen. Dies soll ein weiterer Anreiz für den Einsatz von Mehrwegverpackungen darstellen.

Buchstabe b verlangt bei den Verpackungen aus Kunststoff eine weitere Aufteilung nach den Kunststoffpolymeren, insbesondere PET, PE, PP, PS, PVC, aber auch weitere. Damit sind weitere Unteraufteilungen bei den jeweiligen Polymeren eingeschlossen, wie bspw. EPS und XPS bei PS. Diese Aufteilung erlaubt es, im Zusammenspiel mit Artikel 22, die Stoffströme bei Kunststoffverpackungen verstehen und nachvollziehen zu können. Sie entspricht ausserdem den Meldepflichten in der EU, wenn auch in einer reduzierten Form.

In Absatz 2 werden speziell Serviceverpackungen (Definition siehe Art. 2) adressiert. Damit bspw. nicht jede Bäckerei oder Take-Away-Verkaufsfiliale einer Mitteilungspflicht