Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
unterliegt (sie verpacken die Waren vor Ort und sind damit per Definition Hersteller oder Herstellerin), wird die Mitteilungspflicht bei diesem Typ von Verpackung der Verpackungsherstellerin oder dem Verpackungshersteller der leeren Verpackung auferlegt.
Buchstabe a und b enthalten dieselben Präzisierungen wie bei Absatz 1.
Im Absatz 3 werden Bagatellgrenzen definiert. Unternehmen, welche in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte von einer Million Franken AHV-Lohnsumme und einer Million Franken Umsatz nicht erreichen, werden von der Bestimmung ausgenommen (siehe auch Kapitel 6.2). Mitteilungspflichtig sind demnach Unternehmen ab einer Million Franken AHV-Lohnsumme oder ab einer Million Franken Umsatz. Ausserdem sind die Mitteilungspflichten für Verpackungen aus Glas bereits im Abschnitt 3 in Artikel 9 VerpV spezifischer geregelt. Dies wurde so aus der bestehenden VGV übernommen. Daher werden die Gebührenpflichtigen für Glas hier logischerweise von der Mitteilungspflicht ebenfalls ausgenommen.
Der Absatz 4 hält fest, dass das BAFU entsprechende Vorlagen zur Erfüllung der Mitteilungspflicht zur Verfügung stellt. Ziel der Vorlagen ist es, den Aufwand für die mitteilungspflichtigen Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
Die durch diesen Artikel gesammelten Daten dienen dazu, die Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten Verwertungsquoten für Verpackungen aus Kunststoff überprüfen zu können. Der Artikel 21 VerpV liefert dazu die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen pro Kalenderjahr. Der Artikel 22 stellt anschliessend die Mengen der gesammelten und stofflich verwerteten Verpackungsmaterialien bereit.
Ausserdem kann durch die Mitteilungspflichten die Entwicklung im Verpackungsmarkt nachvollzogen werden, was zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 festgehaltenen Grundsätze (grundlegenden Anforderungen) dient. Es kann somit festgestellt werden, ob tatsächlich weniger Verpackungsmaterialien eingesetzt oder Verpackungen besser rezykliert werden können. Weiter wird durch die Transparenz der Vollzug der Umweltschutz- und Abfallgesetzgebung erleichtert, da die Stoffströme transparent werden.
Mit Absatz 5 wird die Möglichkeit geschaffen, dass das BAFU die Informationen in aggregierter Form einmal jährlich publiziert kann. Die Geschäftsgeheimnisse werden bewahrt, in dem keine Einzeldaten publiziert werden. Das BAFU darf diese Daten auch nicht im Rahmen eines Gesuchs unter dem Öffentlichkeitsprinzip publizieren.
Die Einführung einer Bagatellgrenze bei der Mitteilungspflicht hat zur Folge, dass nicht alle auf den Markt kommenden Verpackungen gemessen werden. Folglich wird die daraus berechnete Verwertungsquote tendenziell zu hoch ausfallen. Diese Verzerrung wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer Studie untersucht.
Art. 22 Rücknahme und Verwertung
Die bisher in Artikel 19 VGV festgehaltene Pflicht zur Bekanntgabe des Gewichts der zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen wird mit dieser Anpassung in Artikel 22 auf alle rücknahmepflichtigen Verpackungen ausgeweitet.
In Absatz 1 des bestehenden Artikels muss nur der Artikel 4 in der bestehenden Auflistung eingefügt werden. Ansonsten umfasst der Absatz mit der vorhandenen Formulierung bereits alle rücknahmepflichtigen Verpackungen. Wird, wie mit Kunststoffverpackungen und Getränkekartons in dieser Revision der Fall, eine neue Rücknahmepflicht eingeführt, gilt dieser Artikel automatisch für diese