Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten

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Verpackungsmaterialien oder -typen. Damit sind Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller von Verpackungen aus Kunststoff in der Pflicht, das Gewicht der im Vorjahr zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen dem BAFU mitzuteilen.

In Absatz 2 werden die Entsorgungsfirmen adressiert. Wer rücknahmepflichtige Einwegverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, das Verwertungsunternehmen und die Art der Verwertung mitteilen.

Neu wird präzisiert, dass Kunststoffe nach den folgenden Polymeren aufgegliedert werden müssen: PET, PE, PP, PS, PVC und weitere (Sammelgefäss für weitere Kunststoffpolymere und Verbunde davon) sowie Getränkekartons.

Diese Anpassung erlaubt es, die in Artikel 6 festgehaltene Verwertungsquote zu berechnen. Ausserdem wird Transparenz bei der Entsorgung von Verpackungsmaterialien geschaffen, die den Vollzug der Abfallgesetzgebung erleichtert.

4.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 24 Vollzug

Die Kantone bleiben wie bisher für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, ausser es ist in den einzelnen Artikeln eine andere Zuständigkeit festgelegt.

Art. 25 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmung

Im Artikel 4 VerpV wird eine subsidiäre Rücknahmepflicht bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff festgelegt. Die Rücknahmepflicht gilt für Verpackungen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden (sogenannte Verkaufs- oder Haushaltsverpackungen) und für Verpackungen, die zu gewerblichen Tätigkeiten verwendet werden und somit an Endabnehmerinnen und Endabnehmer verkauft werden (sogenannte Gewerbeverpackungen).

Für Verpackungen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft werden, gibt es bereits in vielen Regionen der Schweiz Rücknahmesysteme (siehe auch Box 1). Für Gewerbeverpackungen wurden bisher wenige Rücknahmesysteme aufgebaut. Sie müssen noch entwickelt werden, weshalb für den Artikel 4 VerpV eine Übergangsfrist eingeführt wurde.

Die existierenden Rücknahmesysteme müssen bisher in jedem Kanton respektive in jeder Gemeinde eine Konzession beantragen, um auf dem öffentlichen Gebiet Kunststoffe sammeln zu dürfen (Siedlungsabfallmonopol der Kantone). Dies ist aufwändig. Da Verpackungen aus Kunststoffen und Getränkekartons mit Inkrafttreten von Artikel 4 VerpV ohnehin aus dem Siedlungsabfallmonopol entlassen werden, soll mit dem Artikel 26 eine Übergangsbestimmung erlassen werden.

Absatz 1 hält fest, dass ab Inkrafttreten dieser Verordnung die unter Artikel 4 VerpV genannten Verpackungen schweizweit freiwillig durch die rücknahmepflichtigen Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller gesammelt werden dürfen. Der Artikel beschränkt sich auf Verpackungen aus dem Siedlungsabfall, weil