Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/57: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
nur diese Verpackungen dem Siedlungsabfallmonopol unterliegen. Mit der Übergangsbestimmung dürfen diese Verpackungen somit bereits ohne Konzession der Kantone und Gemeinden gesammelt werden. Die Pflicht zur Rücknahme aller Getränkekartons und Verpackungen aus Kunststoff tritt jedoch erst am 1. Januar 2028 in Kraft (Art. 27 Abs 2 VerpV).
In den Buchstaben a bis c werden die Bedingungen festgehalten, welche die freiwillige Rücknahme bis zum Eintreten der Pflicht einzuhalten hat. Sie entsprechen weitgehend den in Artikel 4 festgehaltenen Bedingungen.
Der Buchstabe a besagt, dass die zurückgenommenen Verpackungen, soweit technisch möglich, der stofflichen Verwertung zugeführt werden müssen. Damit soll verhindert werden, dass separat gesammelte Verpackungsmaterialien schliesslich energetisch verwertet werden, bspw. weil diese Form der Entsorgung weniger kostet.
Buchstabe b hält fest, dass die Behörden von Kantonen und Gemeinden über freiwillige Rücknahmesysteme auf ihren Gebieten laufend informiert werden müssen. Schliesst sich bspw. ein Detailhändler einem existierenden Rücknahmesystem wie dem VSPR oder RecyPac an und nimmt Getränkekartons und Verpackungen aus Kunststoff zurück, so hat entweder der Detailhändler oder das Rücknahmesystem die kantonalen und kommunalen Behörden zu informieren.
In Buchstabe c wird schliesslich festgelegt, dass auch bei freiwilliger Rücknahme die Kundinnen und Kunden gut informiert werden müssen. Auf die Möglichkeit, dass jene Verpackungen zurückgenommen werden, ist an gut sichtbarer Stelle und deutlich hinzuweisen.
Art. 27 Inkrafttreten
Im Absatz 1 wird festgelegt, dass die Verordnung unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Absatz 2 sieht das Inkrafttreten des Artikels 4 VerpV am 1. Januar 2028 vor. Den rücknahmepflichtigen Unternehmen für Verpackungen aus Kunststoff soll genügend Zeit gewährt werden, um die Rücknahmesysteme aufzubauen.
Absatz 3 legt das Inkrafttreten des Artikels 21 VerpV auf den 1. Januar 2029. Der Aufbau eines Reporting-Systems für in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterialien benötigt für die Unternehmen Zeit und Investitionen. Diese müssen geplant werden können. Auch das BAFU braucht zur Einführung eines Reporting-Tools zur Verarbeitung der Daten eine Vorlaufzeit. Es wird davon ausgegangen, dass die notwendigen Prozesse und IT-Infrastrukturen innerhalb von zwei Jahren aufgebaut werden können. Die Einführung der Reportingpflicht kann danach schrittweise erfolgen.
5 Änderung anderer Erlasse
Die geltende Verordnung vom 5. Juli 200026 über Getränkeverpackungen wird als Ganzes aufgehoben und durch die Verpackungsverordnung ersetzt, welche einen wesentlich weiteren Geltungsbereich abdeckt.
Aufgrund dieser Totalrevision muss auch die Verordnung des UVEK vom 7. September 2001 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (SR 814.621.4) angepasst werden. Dabei muss einerseits der Titel neu