Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten

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Nach Artikel 182 Absatz 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung. Er erlässt nach Artikel 182 Absatz 1 der Bundesverfassung rechtsetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Eine entsprechende Ermächtigung findet sich in Bezug auf das Strassenverkehrsrecht in Artikel 106 Absatz 1 SVG. Eine entsprechende allgemeine Ermächtigung für den Umweltschutzbereich ist in Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; USG) enthalten. Damit erweist sich die Vorlage als verfassungsmässig.

Die Planung und der Bau der Strassen liegen, abgesehen von den Durchgangs- und Nationalstrassen, in der Kompetenz der Kantone und allenfalls der Gemeinden. Sie sind für die Hierarchisierung ihres Strassennetzes zuständig. In diese Kompetenzen wird mit der Vorlage nicht eingegriffen. Namentlich bleiben die Zuständigkeiten und Möglichkeiten der Kantone und Gemeinden unverändert, bestehende Strassen umzuklassieren. Es wird einzig vorgeschrieben, dass die von den zuständigen Behörden vorgenommene Hierarchisierung ihres Strassennetzes auch bei einer Temporeduktion sichergestellt bleiben muss. Den Vollzugsbehörden bleiben alle bestehenden Möglichkeiten erhalten, um die Bevölkerung vor Umweltbelastungen zu schützen. Es erfolgt aber eine Priorisierung der Massnahmen an der Quelle zum Schutz der Bevölkerung vor Strassenlärm. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen bleibt auch aus Lärmschutzgründen weiterhin möglich, insbesondere wenn die übermässige Lärmbelastung trotz des Einbaus eines lärmarmen Belags noch nicht behoben werden konnte oder wenn kein für die örtlichen Verhältnisse geeigneter lärmarmer Belag zur Verfügung steht. Die Temporeduktion kann auf Strassen mit konventionellem Belag auch als vorübergehende Massnahme geprüft werden, bis die Vollzugsbehörde bspw. bei einer ordentlichen Sanierung der Strasse die Möglichkeit hat, einen lärmarmen Belag einzubauen. Wie bei jeder behördlichen Tätigkeit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Der Handlungsspielraum der Kantone und Gemeinden wird somit nicht derart eingeschränkt, dass eine Regelung auf Gesetzesstufe angezeigt ist.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Kompetenz zur Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten und der Möglichkeiten, sie abschnittsweise herabzusetzen, und die Pflicht, auf verkehrsorientierten Strassen innerorts lärmarme Beläge einzubauen, wird durch internationale Verpflichtungen der Schweiz nicht eingeschränkt und ist somit mit diesen vereinbar.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen geschaffen.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen.