Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten
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Übersicht
Mit der Vorlage soll die Motion 21.4516 «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» umgesetzt werden. Dazu wird die Anpassung je einer Bestimmung der Signalisationsverordnung und der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen sowie eine neue Bestimmung in der Lärmschutz-Verordnung vorgeschlagen.
Ausgangslage
Im März 2024 hat das Parlament die Motion 21.4516 «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» überwiesen und den Bundesrat beauftragt, das Strassenverkehrsrecht so anzupassen, dass die Hierarchie und die verschiedenen Funktionen des Schweizer Strassennetzes innerorts und ausserorts respektiert werden. Die neuen Bestimmungen sollen Geschwindigkeitsbegrenzungen enthalten, insbesondere 50 km/h auf den innerörtlichen verkehrsorientierten Strassen und die Möglichkeit, die Geschwindigkeit auf 30 km/h auf Siedlungsstrassen zu reduzieren.
Inhalt der Vorlage
Zum einen soll die Hierarchie des Strassennetzes gewährleistet werden.
Dazu soll in der Signalisationsverordnung (SSV)1 ausdrücklich geregelt werden, dass bei einer Temporeduktion auf verkehrsorientierten Strassen die Hierarchie des Strassennetzes gewährleistet bleiben muss und es soll verlangt werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung bei Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gutachterlich nachzuweisen ist.
In der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen2 soll darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung, die eine Anordnung des Rechtsvortritts verlangt und das Anbringen von Fussgängerstreifen grundsätzlich untersagt, auf verkehrsorientierte Strassen keine Anwendung findet, selbst wenn die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt und sie in eine Tempo-30-Zone einbezogen wurde.
Zum andern soll zum Schutz der Bevölkerung vor dem Strassenlärm eine Priorisierung der Lärmschutzmassnahmen an der Quelle festgelegt werden.
Daher soll in der Lärmschutzverordnung (LSV)3 ausdrücklich festgehalten werden, dass innerorts grundsätzlich ein geeigneter lärmarmer Belag einzubauen ist, wenn eine