Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Strassen umzuklassieren (z. B. von einem verkehrsorientierten Typ zu einem siedlungsorientierten Typ).
Im Rahmen der gutachterlichen Prüfung sind namentlich die Auswirkungen einer Temporeduktion unter Berücksichtigung der betrieblichen und der baulich-gestalterischen Einrichtung der betroffenen verkehrsorientierten Strasse und von allfälligen Alternativrouten auf siedlungsorientierten Strassen zu untersuchen. Bei der Beurteilung der Wahrung der Hierarchie des Strassennetzes kann zudem nicht einzig auf den Strassenabschnitt fokussiert werden, auf dem die Temporeduktion neu angeordnet werden soll, sondern es ist der ganze Strassenzug zu berücksichtigen.
Abs. 2 Bst. d: Es wird daran festgehalten, dass auf verkehrsorientierten Strassen eine Temporeduktion in Betracht fallen kann, wenn die Grenzwerte der Umweltschutzgesetzgebung überschritten sind und damit eine übermässige Umweltbelastung vorliegt. Die Massnahme hat sich grundsätzlich als wirkungsvoll erwiesen. Neu wird aber ausdrücklich verlangt, dass eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Umweltschutzgründen – wie auch bei der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (siehe Abs. 2 Bst. a) – nur dann in Betracht fällt, wenn die Umweltbelastung nicht durch andere Massnahmen beim betroffenen Strassenabschnitt vermieden werden kann. Damit kann der Bezug zur Änderung der LSV verdeutlicht werden, wonach verkehrsorientierte Strassen innerorts mit einem lärmarmen Belag auszustatten sind.
Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen bleibt insbesondere möglich, wenn die übermässige Lärmbelastung trotz des Einbaus eines lärmarmen Belags noch nicht behoben werden konnte oder wenn kein für die örtlichen Verhältnisse geeigneter lärmarmer Belag zur Verfügung steht. Die Temporeduktion kann auf Strassen mit konventionellem Belag auch als vorübergehende Massnahme geprüft werden, bis die Vollzugsbehörde beispielsweise bei einer ordentlichen Sanierung der Strasse die Möglichkeit hat, einen lärmarmen Belag einzubauen.
Wie bei jeder behördlichen Tätigkeit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Möglicherweise nicht verhältnismässig kann sein, einen kurz zuvor eingebauten Strassenbelag durch einen lärmarmen Belag zu ersetzen, während die Beurteilung bei einer ohnehin anstehenden Sanierung der Strassenoberfläche anders ausfallen würde.
Art. 1 Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
Grundsätzlich ergibt sich bereits aus den Artikeln 2a Absatz 5 und 108 Absatz 6 SSV, dass die Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen nicht zur Anwendung kommt. Im Sinne einer Verdeutlichung soll in der Bestimmung zum Geltungsbereich der UVEK-Verordnung festgehalten werden, dass die Verordnung auf verkehrsorientierte Strassen keine Anwendung findet, auch wenn diese abschnittsweise in eine Tempo-30-Zone einbezogen wurden.