Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten
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Art. 8a LSV
Mit der Ergänzung der LSV, die dem Vorsorgeprinzip Rechnung trägt, wird das in der Motion 21.4516 Schilliger und vor allem auch in den Debatten zur Änderung des USG (22.085) zum Ausdruck gebrachte Anliegen, dass die Lärmbelastung auf verkehrsorientierten Strassen prioritär durch andere Massnahmen als Geschwindigkeitsbegrenzungen gesenkt werden soll, erfüllt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags zur wichtigsten Massnahme an der Quelle zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichem Strassenlärm auf verkehrsorientierten Strassen. Sie bewirkt eine mindestens gleichwertige Lärmreduktion wie eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h, kann sie aber bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer im Einzelfall deutlich übertreffen. Mit einer Temporeduktion um 20 km/h kann die Lärmbelastung um rund 3 dB(A) für den Mittelungspegel reduziert werden14. Diese Wirkung setzt aber voraus, dass nicht bloss die Geschwindigkeitssignale geändert werden, sondern die effektiv gefahrene Geschwindigkeit auch tatsächlich reduziert wird. Lärmarme Beläge verlieren zwar mit der Zeit einen Teil ihrer akustischen Wirkung, reduzieren den Lärm aber am Ende der Nutzungsdauer immer noch um rund 3 dB(A). Sie haben gleichzeitig den Vorteil, dass sie im Neuzustand den Lärm gegenüber herkömmlichen Belägen um etwa 8 dB(A) mindern können15.
Aufgrund der Erfahrungen in der Schweiz darf davon ausgegangen werden, dass der Einbau von lärmarmen Belägen zur Senkung der Lärmbelastung auf verkehrsorientierten Strassen im Siedlungsgebiet in den meisten Fällen technisch und betrieblich möglich ist. Der Einbau lärmarmer Beläge auf solchen Strassen entwickelt sich zunehmend zum Stand der Technik und des Wissens. Der Einbau von lärmarmen Belägen stösst jedoch insbesondere in Hang- und in Höhenlagen an Grenzen. Deshalb wird das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ausdrücklich beauftragt, Empfehlungen für den Einbau von geeigneten lärmarmen Belägen zu verfassen.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
In Bezug auf Nationalstrassen dritter Klasse ist das Bundesamt für Strassen ASTRA gleichermassen betroffen wie die Kantone (vgl. nachfolgende Ziff . 4.2). Innerorts baut das ASTRA im Sinne der Vorsorge bereits heute lärmarme Beläge ein. Daher sind keine Mehrkosten oder zusätzliche Kosten zu erwarten.
14 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Lärm > Strassenverkehrslärm > Geschwindigkeitsreduktion
15 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Lärm > Strassenverkehrslärm > lärmarme Beläge