Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten

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auf nicht verkehrsorientierten Strassen zulässt, fordert er, auf verkehrsorientierten Strassen grundsätzlich Tempo 50 beizubehalten. Die Formulierung ist aber so gewählt, dass die Behörden auch auf verkehrsorientierten Strassen situationsbedingt die Geschwindigkeit reduzieren können, z.B. bei einer Schule. Schliesslich bewahrt die Motion alle Handlungsoptionen der Gemeinden und Kantone, um übermässigen Lärm zu bekämpfen und Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu prüfen. Mit anderen Worten: Ziel der Motion ist es, die Hierarchie des Strassennetzes zu sichern. Letztere ist für die Funktionalität unserer Mobilität unerlässlich.9» In seinem nationalrätlichen Votum bestätigt er auch, dass mit der Teilrevision der SSV im Jahre 202210 betreffend Erleichterung der Anforderungen für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf siedlungsorientierten Strassen ein wesentlicher Teil seiner Forderung bereits umgesetzt wurde.

Kurz nach Überweisung der Motion 21.4516 wurde das Thema der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Rahmen der Debatten zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (22.085) aufgenommen. Der Nationalrat hatte dabei einer Änderung zugestimmt, wonach auf verkehrsorientierten Strassen eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeiten aus Umweltschutzgründen nicht verlangt werden könne. Auf Antrag des Ständerats wurde diese Änderung wieder fallengelassen, weil das Thema der Temporeduktionen im Rahmen der Umsetzung der Motion 21.4516 geprüft werden soll.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die Motion soll über die Teilrevision der SSV vom Jahr 2022 hinaus mit folgenden Änderungen des Strassenverkehrs- und des Umweltrechts umgesetzt werden:

Zum einen soll die Hierarchie des Strassennetzes im Strassenverkehrsrecht gewährleistet werden

Dazu soll in der SSV ausdrücklich festgehalten werden, dass die Hierarchie des Strassennetzes bei einer Temporeduktion auf einer verkehrsorientierten Strasse gewährleistet bleiben muss, und es soll verlangt werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung bei Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen gutachterlich nachzuweisen ist.

In der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen11 soll darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung, die eine Anordnung des Rechtsvortritts verlangt und das Anbringen von Fussgängerstreifen grundsätzlich untersagt, auf verkehrsorientierte Strassen keine Anwendung findet, selbst wenn die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt und sie in eine Tempo-30-Zone einbezogen wurde.

9Amtliches Bulletin, Nationalrat vom 18.09.2023

10AS 2022 498

11 SR 741.213.3