Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten
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4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den Massnahmen zur Reduktion des Lärms werden Krankheitskosten vermieden und es werden Mehrwerte bei den betroffenen Liegenschaften geschaffen. Mit lärmarmen Belägen SDA4 sparen die Nutzerinnen und Nutzer der Strasse aufgrund des geringeren Rollwiderstands Treibstoffkosten und Reifenverschleiss im Wert von gut 1 % der Gesamtkosten. Ein SDA 4 Belag senkt nach der aktuellen Analyse die gesamten volkswirtschaftlichen Kosten netto um rund 6 %.
Können Lärmbelastungen durch den Einbau eines lärmarmen Strassenbelags genügend reduziert werden, ist zudem keine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Lärmschutzgründen mehr zu prüfen. Damit können die Kosten durch allfällige Zeitverluste bei tieferen Geschwindigkeiten vermieden werden.
Insgesamt übersteigt der volkswirtschaftliche Nutzen der vorgeschlagenen Massnahme deren Kosten.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit der Einbaupflicht von lärmarmen Belägen auf verkehrsorientierten Strassen wird die Bevölkerung vermehrt und optimiert vor den gesundheitlichen Folgen von Lärm geschützt. Die neue Pflicht zur Berücksichtigung der Strassenhierarchie kann einem erhöhten Risiko entgegenwirken, dass der Verkehr in Wohngebiete ausweicht. Dies entspricht den gesellschaftlichen Interessen.
4.5 Auswirkungen auf Verkehrssicherheit und die Umwelt
Mit der Einbaupflicht von lärmarmen Belägen auf verkehrsorientierten Strassen können die Lärmemissionen des Strassenverkehrs innerorts wirksam reduziert werden. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann weiterhin im bisherigen Rahmen herabgesetzt werden, soweit dies aus Sicht der Verkehrssicherheit und Umwelt nötig und angemessen ist.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 82 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 199917 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Nach Artikel 74 Absätze 1 und 2 erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.
17 SR 101