Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten

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Das Anliegen des Motionärs bewegt sich auf der Schnittstelle zwischen dem Strassenverkehrsrecht, das in der Zuständigkeit des Bundes liegt, und dem Bau- und Planungsrecht, für das grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Damit die Strassenhierarchie gewahrt bleibt und ein Abfliessen des Verkehrs in die Wohnquartiere vermieden wird, ist – über die erwähnten Vorgaben der UVEK-Verordnung hinaus – die betriebliche und die baulich-gestalterische Einrichtung der Strassen zentral. Wird dieser Grundsatz beachtet und die entsprechenden Anforderungen erfüllt, kann die Verkehrsabwicklung auf dem übergeordneten Netz bzw. den verkehrsorientierten Strassen sogar dann deutlich effizienter erfolgen, wenn die zulässige Geschwindigkeit nicht oder nicht durchgehend höher ist als auf dem untergeordneten Netz bzw. den siedlungsorientierten Strassen.

Zum andern soll zum Schutz der Bevölkerung vor dem Strassenlärm eine Priorisierung der Lärmschutzmassnahmen an der Quelle festgelegt werden

In der LSV soll dazu ausdrücklich die Pflicht festgehalten werden, dass innerorts grundsätzlich ein geeigneter lärmarmer Belag einzubauen ist, wenn eine verkehrsorientierte Strasse errichtet oder wenn auf verkehrsorientierten Strassen der Strassenbelag ersetzt wird.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anforderung, die sich zunehmend zum Stand des Wissens und der Technik entwickelt, im Umweltschutzrecht verankert werden. Damit wird der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags zur wichtigsten Massnahme an der Quelle zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichem Strassenlärm auf verkehrsorientierten Strassen. Zudem soll der Einbau von geeigneten lärmarmen Belägen innerorts bei verkehrsorientierten Strassen bereits als vorsorgliche Lärmschutz-Massnahme verlangt werden, zumal Liegenschaften an Verkehrsachsen regelmässig lärmbelastet sind.

Für bestimmte Situationen, namentlich in Hang- oder Höhenlagen sind allerdings zurzeit keine geeigneten Beläge verfügbar. Das Bundesamt für Umwelt wird deshalb ausdrücklich beauftragt, Empfehlungen für die Eignung von lärmarmen Belägen zu erstellen.

Zu dieser Änderung soll in der SSV ein Bezug geschaffen werden, indem festgehalten wird, dass auf verkehrsorientierten Strassen eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Umweltschutzgründen nur dann in Betracht fällt, wenn die Umweltbelastung nicht durch andere Massnahmen beim betroffenen Strassenabschnitt vermieden werden kann.

Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientierten Strassen bleibt auch aus Lärmschutzgründen weiterhin möglich, insbesondere wenn die übermässige Lärmbelastung trotz des Einbaus eines lärmarmen Belags noch nicht behoben werden konnte oder wenn kein für die örtlichen Verhältnisse geeigneter lärmarmer Belag zur Verfügung steht. Die Temporeduktion kann auf Strassen mit konventionellem Belag auch als vorübergehende Massnahme geprüft werden, bis die Vollzugsbehörde beispielsweise bei einer ordentlichen Sanierung der Strasse die Möglichkeit hat, einen lärmarmen Belag einzubauen. Wie bei jeder behördlichen Tätigkeit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. So kann es möglicherweise nicht verhältnismässig