Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/62: Umsetzung der Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» · 15 Seiten
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1 Ausgangslage und Grundzüge der Regelung
1.1 Ausgangslage
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG)4 ermächtigt den Bundesrat, Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Diese Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass der Durchgangsstrassenverordnu ng5 wahrgenommen. Die Durchgangsstrassen bilden das bundesrechtlich übergeordnete Strassennetz und umfassen die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen (Art. 110 Abs. 1 SSV). Diesen Strassen kommt das Vortrittsrecht gegenüber den Nebenstrassen zu, die das untergeordnete Netz bilden (Art. 37 Abs. 1 und 88 Abs. 1 SSV). Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben (Art. 110 Abs. 3 SSV).
Dem Bundesrat kommt auch die Kompetenz zu, die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen zu beschränken (Art. 32 Abs. 2 SVG).
Der Bundesrat hat seine Kompetenz zur Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten in der Verkehrsregelnverordnung (VRV)6 wahrgenommen. Demnach (vgl. Art. 4a Abs. 1 VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
• 50 km/h in Ortschaften;
• 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen;
• 100 km/h auf Autostrassen;
• 120 km/h auf Autobahnen.
Diese vom Bundesrat festgesetzte Geschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aus bestimmten Gründen und nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden, wobei der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 32 Abs. 3 SVG).
Die Anforderungen für die Abweichung von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten durch die zuständige Behörde hat der Bundesrat in der Signalisationsverordn ung (SSV)7 konkretisiert. Insbesondere sind abweichende Höchstgeschwindigkeiten nur zur Vermeidung oder Verminderung von besonderen Gefahren im Strassenverkehr