Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/67: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 17 Seiten

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Arbeitnehmenden handelt es sich jedoch um Leiharbeitnehmende, die bei Personal- verleihern angestellt sind. Die Resultate der Kontrollen der kantonalen TPK variieren von einem Jahr zum anderen. Seit der letzten Verlängerung des NAV haben die kantonalen TPK die Lohn- und Arbeitsbedingungen von 1162 Personen in 1034 privaten Haushalten überprüft. In den beiden betrachteten Jahren (2023–2024) stellten die kantonalen TPK bei 6 Prozent der kontrollierten Betriebe und bei 5 Prozent der kontrollierten Personen Verstösse gegen die Lohnbestimmungen des NAV fest. Im Jahr 2024 belief sich die Verstossquote bei den kontrollierten Betrieben auf 7 Prozent und bei den kontrollierten Personen auf 6 Prozent. Verglichen mit den Ergebnissen von Kontrollen in anderen Branchen mit zwingenden Mindestlöhnen sind diese Zahlen relativ niedrig. Sie deuten jedoch darauf hin, dass die Löhne im Falle einer Nichtverlängerung des NAV unter Druck geraten könnten.

Abbildung 7: Entwicklung der Anzahl Personen- und Betriebskontrollen bei

Schweizer Arbeitgebern in der Hauswirtschaft (TPK, ohne Kontrollen der TPK Genf)

Kontrollvolumen TPK bei Schweizer Anzahl Verstösse und Verstossquote Arbeitgebern (Haushalte)

60 14% 1000

50 12% 900

800 10% 40

700 8%

60030

6% 500

20

400 4%

30010

2% 200

100 0 0% 0 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024

Fehlbare Betriebe Personen mit Verstössen Betriebskontrollen Personenkontrollen Verstossquote Betrieb Verstossquote Person

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Nach den Vorgaben von Artikel 360a OR kann ein NAV mit zwingenden Mindestlöhnen nur unter bestimmten Bedingungen erlassen werden. Innerhalb einer Branche oder eines Berufes müssen die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die Unterschiede zwischen den einzelnen Löhnen klar erkennbar sein. Ein einzelner isolierter Fall genügt grundsätzlich nicht, um den Erlass eines NAV beantragen zu können. Artikel 360a Absatz 2 OR sieht zudem vor, dass die Mindest- löhne gemäss NAV weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen dürfen.

NAV können nur subsidiär zu GAV erlassen werden, wenn in der betreffenden Branche kein GAV mit Bestimmungen über Mindestlöhne vorliegt, der allgemein verbindlich erklärt werden könnte (Artikel 360a Absatz 1 OR).