Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/67: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 17 Seiten
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Verstösse gegen die zwingenden Mindestlöhne des NAV festgestellt, andererseits ist wegen der starken Nachfrage nach ausländischen Betreuungskräften in Privathaushalten davon auszugehen, dass bei einer Nichtverlängerung des NAV der Druck auf die Löhne und das Risiko wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung steigen würden. Daher hält es die TPK Bund für angebracht, in dieser Branche auch weiterhin mittels zwingender Mindestlöhne gegen Missbräuche vorzugehen.
Wie schon 2013, 2016, 2019 und 2022 soll deshalb der NAV Hauswirtschaft um weitere drei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden.
3.4 Anpassung der Mindestlöhne im NAV Hauswirtschaft
Im Rahmen der beantragten Verlängerung des NAV Hauswirtschaft stellt sich auch die Frage nach einer allfälligen Anpassung der Mindestlöhne.
Beim Erlass des NAV Hauswirtschaft hat der Bundesrat von einer Indexierung der zwingenden Mindestlöhne in der Verordnung abgesehen, weil die TPK Bund die Arbeitsmarktsituation in der Hauswirtschaft vor einer allfälligen Lohnanpassung neu beurteilen sollte. Sofern sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen ändert, beantragt die TPK der zuständigen Behörde (d. h. dem Bundesrat) die Änderung des NAV (Art. 360b Abs. 4 OR) bzw. in diesem Fall die Anpassung von Artikel 5 des NAV Hauswirtschaft (Höhe des Mindestlohnes). Zudem sieht Artikel 360a Absatz 2 OR vor, dass die Mindestlöhne gemäss NAV weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungs- kreise beeinträchtigen dürfen.
Bei der Festlegung der Lohnhöhe wurde von Arbeitgeberseite in der TPK Bund gefordert, dass die Interessen der Arbeitgeberschaft in ähnlichen Dienstleistungs- branchen berücksichtigt werden müssen. Die Mindestlöhne dürften die bestehenden Löhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) nicht konkurrenzieren, d. h. nicht höher liegen. Die Mindestlöhne in Branchen mit ave GAV (v. a. Reinigungs- und Gastgewerbe) bilden zusammen mit den Löhnen aus Dienst- leistungsbranchen mit GAV, die nicht allgemeinverbindlich erklärt sind, den Massstab für die Festlegung der Löhne im NAV. Hinzu kommen die kantonalen NAV, die Löhne oder Lohnempfehlungen für Hausangestellte erlassen haben. Dem gesetzlichen Gebot der Wahrung der berechtigten Interessen anderer Branchen wurde auch bei der erstmaligen Lohnanpassung Rechnung getragen.
Bei der ersten Verlängerung des NAV Hauswirtschaft im Jahr 2013 beschloss die TPK Bund eine Anpassung der Mindestlöhne. Dabei wurde die aggregierte Nominallohnentwicklung zwischen 2011 und 2012 zugrunde gelegt (+1,8 %). Die TPK Bund einigte sich folglich auf eine Erhöhung des Mindestlohns für ungelernte Arbeitskräfte von CHF 18,20 auf CHF 18,55. Auch im Jahr 2017 wurde der Mindestlohn entsprechend der Nominallohnentwicklung angepasst und auf CHF 18,90 festgelegt (+1.9 %). 2019 wurde der Mindestlohn erneut an die Nominallohnentwicklung angepasst und betrug damit CHF 19,20 pro Stunde (+1,6 %) ab 1. Januar 2020. Bei der letzten Verlängerung im Jahr 2022 wurde der Mindestlohn um 1,5 Prozent auf CHF 19,50 angehoben.
Im Rahmen ihres Antrags zur Änderung der Mindestlöhne an den Bundesrat hat sich die TPK Bund somit immer auf die vom BFS veröffentlichte Entwicklung des Schweizer