Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/67: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 17 Seiten

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Lohnindex (SLI) auf aggregierter Basis gestützt. Dessen Entwicklung ist von verschie- denen Faktoren abhängig, wie etwa der Entwicklung der Arbeitsproduktivität, der erwarteten Veränderung der Verbraucherpreise und auch der Situation auf dem Arbeitsmarkt (Arbeitslosigkeit, Fachkräftemangel usw.).

Im Jahr 2023 nahm der Bundesrat auf Antrag der TPK Bund aufgrund einer relativ hohen Inflationsrate erstmalig eine ausserordentliche und vorgezogene Anpassung der Mindestlöhne des NAV vor (+2,2 %). Da die Teuerung sich teilweise im SLI wider- spiegelt, handelte es sich in der Tat um eine vorzeitige Anpassung der Mindestlöhne. Der Anstieg der Teuerung in den Jahren 2022 (+2,8 %) und 2023 (+2,1 %) wirkte sich mit einer gewissen Verzögerung auf die Entwicklung der Nominallöhne aus. So war die Nominallohnentwicklung in den Jahren 2023 (+1,7 %) und 2024 (+1,8 %) deutlich höher als in den Vorjahren mit ihrer geringen oder sogar negativen Teuerung. Im Durchschnitt sind die Nominallöhne von 2011 bis 2022 jährlich um 0,6 Prozent angestiegen.

Die TPK Bund hat an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2025 beschlossen, dem Bundesrat eine Erhöhung der Mindestlöhne zu beantragen und dabei wie bislang die Entwicklung der Nominallöhne gemäss BFS seit der letzten Verlängerung des NAV zugrunde gelegt. Sie schlägt vor, die Mindestlöhne des NAV zum 1. Januar 2026 entsprechend der Entwicklung der Nominallöhne für die Jahre 2022 (+0,9 %), 2023 (+1,7 %) und 2024 (+1,8 %) zu erhöhen. Die NAV-Mindestlöhne müssten folglich um insgesamt 4,4 Prozent nach oben angepasst werden. Dabei ist allerdings die im Jahr 2023 beschlossene vorgezogene Anpassung der Mindestlöhne zu berücksichtigen, da die Entwicklung der Nominallöhne in den Jahren 2023 und 2024 den Anstieg der Teuerung bereits teilweise widerspiegelt. Die TPK Bund schlägt eine Erhöhung des Mindestlohns um insgesamt 2 Prozent bzw. 40 Rappen vor, womit sich z. B. für die Kategorie «Ungelernte» eine Anhebung von CHF 19,95 auf CHF 20,35 ergibt.

Wie bereits oben erwähnt, sieht Artikel 360a Absatz 2 OR vor, dass die Mindestlöhne weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen dürfen. Sie müssen den auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der betroffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.

Abbildung 8 vergleicht die Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft für die Kategorie «Ungelernte» mit den entsprechenden Mindestlohnkategorien der Gesamtarbeits- verträge von Branchen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, nämlich dem GAV Personal- verleih, dem GAV Gastgewerbe, dem GAV Reinigungsgewerbe Deutschschweiz und dem GAV Reinigungsgewerbe Westschweiz. Für Hausangestellte, die im Stundenlohn arbeiten, ist zu beachten, dass die Mindestlöhne gemäss Verordnung ohne Ferien- und Feiertagszuschläge zu verstehen sind. Beim Vergleich der Mindestlöhne des NAV Hauswirtschaft mit den Mindestlöhnen anderer Branchen müssen die unterschied- lichen Regelungen z. B. betreffend Feiertage oder Ferien berücksichtigt werden. Der Vergleich erfolgt daher unter Berücksichtigung der Zuschläge für Ferien, Feiertage und auch für einen allfälligen 13. oder 14. Monatslohn.

Inklusive des Zuschlags für einen Feiertag (1. August) und vier Wochen Ferien würde der Mindestlohn (inklusive Zuschläge) für die Lohnkategorie «Ungelernte» am 1. Januar 2026 gemäss dem Vorschlag der TPK Bund CHF 22,14 betragen. Aus der Abbildung unten geht hervor, dass dieser Mindestlohn unter den GAV-garantierten