Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/67: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 17 Seiten

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1 Ausgangslage

Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Haus- wirtschaft1 (NAV Hauswirtschaft). Damit hatte der Bundesrat zum ersten Mal seit der Einführung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Min- destlohn gemäss Artikel 360a des Obligationenrechts2 (OR) für eine Branche festgelegt. Der Bundesrat hat den NAV Hauswirtschaft viermal jeweils um drei Jahre verlängert (20133, 20164, 20195 und 20226). Dabei wurden bei jeder Verlängerung die Bruttomindestlöhne, ohne Ferien- und Feiertagszuschläge (Art. 5 NAV Hauswirtschaft), an die Nominallohnentwicklung angepasst. Im Jahr 2023 wurden die Bruttomindest- löhne ausserdem aufgrund des Preisanstiegs vorzeitig angepasst.

Der aktuell geltende NAV Hauswirtschaft ist noch bis Ende Jahr in Kraft (31. Dezember 2025) und muss verlängert werden, wenn er weiterhin zur Anwendung kommen soll. Die tripartite Kommission des Bundes (TPK Bund) hat im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2025 entschieden, dem Bundesrat die nochmalige Verlängerung des NAV Hauswirtschaft um weitere drei Jahre und eine gleichzeitige Anpassung der Mindestlöhne per 1. Januar 2026 zu beantragen.

1.1 Abkommen über die Freizügigkeit im Personenverkehr

Mit dem von der Schweiz mit der Europäischen Union (EU) abgeschlossenen Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 19997 wurden die zwischen den beiden Vertragspar- teien geltenden Grundregeln der Personenfreizügigkeit schrittweise eingeführt. Diese Grundregeln kommen ebenfalls innerhalb der EU zur Anwendung. Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten haben das Recht, ihren Arbeitsplatz bzw. ihren Aufenthaltsort innerhalb des Staatsgebiets der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständigerwerbend sind oder – bei Nichterwerbstätigen – ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und krankenversichert sind. Ergänzt wird die Personenfrei- zügigkeit durch die gegenseitige Anerkennung der Berufsabschlüsse sowie durch die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme.

Das Abkommen sieht auch eine beschränkte Liberalisierung der personenbezogenen, grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vor. Arbeitnehmende und selbst- ständige Dienstleistungserbringer sind berechtigt, sich in einen Vertragsstaat zu

1 SR 221.215.329.4

2Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationen-

recht), vom 30. März 1911 (OR); SR 220

3AS 2013 4109

4AS 2016 4825

5AS 2019 4107

6AS 2022 809

7 SR 0.142.112.681