Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/79: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2 im Arzneimittelbereich) · 57 Seiten

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zu berechnen und entsprechend die Publikumspreise bei sämtlichen Vertriebsanteilsgruppenmitgliedern anzupassen. Dadurch würden die Publikumspreise mit den eigentlich bei der Neuaufnahme massgebenden, als wirtschaftlich erachteten FAP der Generika bzw. Biosimilars übereinstimmen.

6.12 Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen zu den ordentlichen Preisabschlägen bei der Vergütung von Arzneimittel im Einzelfall

6.12.1 Artikel 38f Absätze 2 bis 5 KLV

Der Artikel 38f regelt die Preisabschläge auf ein Arzneimittel der SL ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung, welches gestützt auf Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a oder c KVV vergütet wird.

Zu den Preisabschlägen, die im Rahmen einer Kostenübernahme nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV für den Einsatz des Arzneimittels von einem grossen therapeutischen Nutzen Anwendung finden, sind verschiedene Ausnahmeregelungen zu den ordentlichen Preisabschlägen vorgesehen. Diese finden neu auch Anwendung im Rahmen eines Behandlungskomplexes gemäss Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a sowie einer Präventionsmassnahme gemäss Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe c KVV.

Weiter wird bei solchen eingesetzten Arzneimitteln neu auch vorgesehen, dass für nicht mehr patentgeschützte Originalpräparate und Referenzpräparate der SL ein kleinerer Abschlag Anwendung findet. Diese Regelung entspricht dem kleineren Abschlag in Artikel 38d Absatz 2 Buchstabe a KLV. Bei Medikamenten ohne SL-Eintrag (Artikel 38e und 38g KLV) werden keine kleineren Preisabschläge für patentabgelaufene Präparate vorgesehen, da hier keine Preisanpassung nach Artikel 65e KVV (nach Patentablauf) Anwendung findet und der Preis entsprechend auf dem hohen Niveau verbleibt.

Absatz 1 bleibt unverändert.

Der neue Absatz 2 regelt, dass für nicht mehr patentgeschützte Originalpräparate und Referenzpräparate in Bezug auf den Fabrikabgabepreis der SL ein Preisabschlag von 10 Prozent vorgenommen werden muss.

Der neue Absatz 3 hält fest, dass für nicht mehr patentgeschützte Originalpräparate und Referenzpräparate, das durchschnittliche Generika- oder Biosimilar-Preisniveau zu berechnen ist. Liegt dieses unter dem nach Absatz 2 reduzierten Preis des Original- oder Referenzpräparats, so ist dieses durchschnittliche Preisniveau für die Preisbestimmung des Original- oder Referenzpräparats massgebend.

Der neue Absatz 4 regelt, dass bei Generika und Biosimilars, die im Vergleich zu den FAP des entsprechenden Originalpräparats oder des entsprechenden Referenzpräparats nach den vorgenommenen Abschlägen gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 tiefere Preise aufweisen würden, keine weiteren Abschläge vorgenommen werden müssen.

Der neue Absatz 5 regelt die Arzneimittel, die gemäss Artikel 71a Absatz 5 KVV von den Abschlägen ausgenommen werden können. Ziel dieser Ausnahme ist es, dass diese Arzneimittel im Rahmen der Vergütung im Einzelfall verfügbar sind und bleiben. Gemäss der Bestimmung dürfen Jahrestherapiekosten (JTK) von 730 Franken (Bst. a) und Tagestherapiekosten (TTK) von 2 Franken (Bst. b) nicht überschritten werden.

6.12.2 Artikel 38g Absätze 2 bis 4 KLV

Artikel 38g regelt die Preisabschläge auf ein durch die Swissmedic zugelassenes, nicht in die SL aufgenommenes Arzneimittel, das gestützt auf Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a oder c KVV vergütet wird.

Zu den Preisabschlägen, die im Rahmen einer Kostenübernahme nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b KVV für den Einsatz des Arzneimittels von einem grossen therapeutischen Nutzen Anwendung finden, sind verschiedene Ausnahmeregelungen zu den ordentlichen Preisabschlägen vorgesehen. Diese finden neu auch Anwendung im Rahmen eines Behandlungskomplexes gemäss Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a sowie einer Präventionsmassnahme gemäss Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe c.

Absatz 1 bleibt unverändert.

Der neue Absatz 2 regelt, dass bei Generika und Biosimilars, die im Vergleich zu den FAP des entsprechenden Originalpräparats oder des entsprechenden Referenzpräparats nach den vorgenommenen