Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

In Bezug auf die Verträge zur Speicherung von Gas in der Schweiz (Bst. b) ist vorab festzuhalten, dass die Speicherung von Strom bewusst ausgeklammert wurde. Grundsätzlich funktioniert die Speicherung von Strom genau gleich wie die Lieferung von Strom, und zwar sowohl bei der Einspeisung in den Speicher als auch bei der Ausspeisung aus dem Speicher. Im Unterschied zum Gasbereich gibt es im Strombereich folglich keine reinen Speicherverträge, die sich ausschliesslich auf eine Speicheranlage beziehen. Im Gasbereich dagegen gibt es spezifische Verträge über die Reservierung von Speicherkapazitäten oder -volumina, die nicht an die Lieferung des Gases gekoppelt sind. Auch die REMIT-Verordnung sieht keine eigenständigen Verträge über die Speicherung von Strom vor, die sich von den Lieferverträgen unterscheiden.

In Bezug auf diese Verträge mag es in der Tat unverhältnismässig erscheinen, dass ein Vertrag zur Reservierung von Speicherkapazität oder -volumina in einer Speicheranlage mit geringer Kapazität als schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrachtet und die betreffende Person somit vollumfänglich dem Gesetz und den damit verbundenen Pflichten unterstellt werden soll. Aus diesem Grund wird in der VATE bewusst ein Schritt weiter gegangen als in der REMIT-Verordnung und festgelegt, dass Verträge über die Speicherung von Gas in einer einzigen Speicheranlage in der Schweiz mit einer installierten Leistung von weniger als 100 MW bzw. in mehreren Anlagen mit einer gesamthaften installierten Leistung von weniger als 100 MW vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Faktisch sind damit alle heute bestehenden Gasspeicher in der Schweiz nicht dem Gesetz unterstellt.

2. Kapitel: Veröffentlichung der Dokumentation und der Formulare

Art. 3 Online-Dokumentation

In Anbetracht der Komplexität und des technischen Charakters des Gesetzes muss die ElCom online und zentral die gesamte Dokumentation veröffentlichen, die für den ordnungsgemässen Gesetzesvollzug erforderlich ist. Dabei kann sie sich namentlich am Modell der Plattformen orientieren, die die FINMA8 und die ACER eingerichtet haben. Die ACER veröffentlicht auf ihrer Plattform insbesondere sämtliche Unterlagen9, die für die korrekte Anwendung der Bestimmungen der REMIT-Verordnung nötig sind.

Diese Plattform soll den Gesetzesvollzug erleichtern, indem sie die natürlichen und juristischen Personen, die dem Gesetz unterstehen, mit allen wichtigen Informationen versorgt, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten benötigen. Zu diesem Zweck muss die ElCom alle ihre Weisungen (Bst. a), elektronischen Formulare (Bst. b) sowie alle Register (Bst. c) und alle ihre Endverfügungen (Bst. d) veröffentlichen.

Ähnlich wie die Rundschreiben der FINMA sollen die Weisungen der ElCom transparent darlegen, wie sie die Gesetzgebung in ihrer Aufsichtstätigkeit anwendet. Dank den elektronischen Formularen wiederum können die Marktteilnehmer verschiedenen im Gesetz vorgesehenen Pflichten nachkommen. Die Register schliesslich sorgen für Transparenz auf den Energiegrosshandelsmärkten, während die Endverfügungen festgestellte Versäumnisse und Verstösse aufzeigen und dank dem Prinzip des naming and shaming die abschreckende Wirkung des Gesetzes in Bezug auf Marktmanipulation und Insiderhandel stärken.

Art. 4 Formulare

Diese Bestimmung präzisiert den Rechtsrahmen für die Übermittlung der Informationen durch die Marktteilnehmer und weitere dem BATE unterstellte Personen an die ElCom. Um zu gewährleisten, dass die verschiedenen gesetzlichen Pflichten einheitlich, effizient und in einer gesicherten Umgebung

8 https://www.finma.ch/

9 https://www.acer.europa.eu/remit-documents