Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
erforderlich sind. Zu diesen Angaben zählen insbesondere die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams. Die Betreiber von anderen Meldemechanismen müssen anhand dieses Formulars einerseits die für die Registrierung benötigten Informationen und andererseits sämtliche Angaben übermitteln, die den Nachweis erlauben, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 4 BATE erfüllt sind (Bst. g).
Schliesslich muss die ElCom ein elektronisches Formular veröffentlichen, mit welchem die Vermittler am Schweizer Markt jeden begründeten Verdacht melden müssen, dass ein unzulässiges Marktverhalten oder ein Verstoss gegen die Veröffentlichungspflicht vorliegen könnte (Bst. h).
Dasselbe Formular muss auch für Aktualisierungen solcher Meldungen verwendet werden (Abs. 3). So lassen sich einerseits Abweichungen zwischen ursprünglichen und aktualisierten Meldungen vermeiden, und andererseits ist sichergestellt, dass sämtliche Angaben zu einem Marktteilnehmer oder einer Einheit zentralisiert und in standardisierter Form vorliegen.
3. Kapitel: Registrierung, Bezeichnung einer Vertretung, algorithmischer Handel und direkter
elektronischer Zugang
Art. 5 Registrierung der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen
Markt
Zur Erinnerung: Als Teilnehmer am Schweizer Markt gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf Energiegrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der EU tätig ist und auf solchen Märkten Transaktionen abschliesst oder Handelsaufträge erteilt, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BATE). Teilnehmer am europäischen Markt dagegen sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf Energiegrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der EU tätig sind und auf solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinne der Regelungen der EU betreffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BATE). In anderen Worten: Es handelt sich um Personen, die der REMIT-Verordnung unterstellt sind.
Das BATE gilt in erster Linie für Teilnehmer am Schweizer Markt, denn diese sind unmittelbar am Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten beteiligt. Analog zu den Bestimmungen der REMIT-Verordnung12 sieht auch die vorliegende Verordnung vor, dass natürliche oder juristische Personen sich zuerst bei der ElCom registrieren, im Register der Marktteilnehmer eintragen lassen und über eine Kennung verfügen müssen, bevor sie auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen dürfen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen.
Nach Erhalt der im Gesetz genannten Angaben überprüft die ElCom, ob diese vollständig und stimmig sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Registrierung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn diese Überprüfung abgeschlossen ist und dem Marktteilnehmer die Registrierung offiziell bestätigt wurde. Damit ist gewährleistet, dass die ElCom von Beginn weg über exakte und nutzbare Informationen verfügt, denn diese sind für den reibungslosen Ablauf des Registrierungsverfahrens und für eine wirksame Aufsicht unverzichtbar. Gleichzeitig wird so verhindert, dass Akteure als registrierte Marktteilnehmer auftreten können, noch bevor ihr Registrierungsgesuch geprüft wurde.
Da sich der Status eines Teilnehmers am Schweizer Markt erheblich von demjenigen eines Teilnehmers am europäischen Markt unterscheidet (vgl. Kap. 3.1), muss die ElCom im Register selbst eine klare Unterscheidung zwischen diesen Marktteilnehmern vornehmen. Dies sorgt für eine klare Übersicht darüber, welche Marktteilnehmer im Bereich der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte tätig sind und welche mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung handeln. Allerdings kann ein Marktteilnehmer auch gleichzeitig als Teilnehmer am Schweizer Markt und als
12 Art. 9 Abs. 4