Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

erfüllt werden können, muss die ElCom die offiziellen Formulare veröffentlichen, die in den genannten Fällen zwingend verwendet werden müssen.

Der mit dieser Bestimmung gewählte Ansatz erleichtert die administrative Abwicklung von Gesuchen und unterstützt die ElCom dabei, ihre Aufsichtstätigkeit genau und vollumfänglich wahrzunehmen. Er trägt dazu bei, Fehler, Versäumnisse oder Doppelspurigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Nutzung heterogener Übermittlungswege ergeben könnten. Indem diese Bestimmung ein einheitliches Vorgehen vorschreibt, stärkt sie die Qualität der Informationen, die der Behörde zur Verfügung stehen, und mithin die Wirksamkeit der im Gesetz vorgesehenen Transparenz- und Aufsichtspflichten.

In einem ersten Schritt muss die ElCom ein elektronisches Formular für die Registrierungsgesuche der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt erarbeiten und veröffentlichen. Dabei kann sie sich am zentralisierten europäischen System für die Registrierung von Teilnehmern an den Energiegrosshandelsmärkten (CEREMP)10 der ACER orientieren. Dieses Formular muss von den Marktteilnehmern zwingend verwendet werden, um der ElCom sämtliche Angaben nach Artikel 4 BATE zu übermitteln (Bst. a).

Darüber hinaus muss die ElCom ein elektronisches Formular für die Bezeichnung einer Vertretung bereitstellen, welches in das elektronische Formular für Registrierungsgesuche von Teilnehmern am Schweizer Markt und von Teilnehmern am europäischen Markt integriert wird. Dieses Formular muss von den Teilnehmern am Schweizer Markt verwendet werden, um der ElCom sämtliche Angaben nach Artikel 6 BATE zu übermitteln (Bst. b). Im Übergangszeitraum nach der Inkraftsetzung des Gesetzes haben die Teilnehmer am Schweizer Markt drei Monate Zeit, um dieser Pflicht nachzukommen (Art. 34). Diese Frist sollte ausreichen, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Danach muss jeder neue Teilnehmer am Schweizer Markt bereits im Zuge der Registrierung bei der ElCom eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen.

Des Weiteren muss die ElCom je ein Formular in Bezug auf das Betreiben von algorithmischem Handel und die Gewährung eines direkten elektronischen Zugangs bereitstellen. Diese beiden Formulare werden in das elektronische Formular für Registrierungsgesuche von Teilnehmern am Schweizer Markt und von Teilnehmern am europäischen Markt integriert (Bst. c und d).

Gemäss diesem Artikel muss die ElCom ausserdem ein elektronisches Formular für Übermittlungen im Zusammenhang mit dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 8 BATE veröffentlichen. Dieses Formular ist von den Marktteilnehmern zu verwenden, wenn sie einen Aufschub der Veröffentlichung solcher Informationen beantragen wollen. Das Formular muss nach dem Vorbild des von der ACER entwickelten Formulars11 standardisiert, strukturiert und zugänglich sein (Bst. e).

Zudem muss die ElCom ein elektronisches Formular für Registrierungs- und Zulassungsgesuche von Plattformen für Insiderinformationen, die bereits von der ACER zugelassen sind, und von anderen Plattformen für Insiderinformationen erstellen und veröffentlichen. Die Betreiber von Plattformen, die bereits von der ACER zugelassen sind, müssen mit diesem Formular den Namen der zu registrierenden Plattform sowie die Angaben übermitteln, die für die Zusammenarbeit mit der ElCom im Hinblick auf die Zulassung erforderlich sind. Zu diesen Angaben zählen insbesondere die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams. Die Betreiber von anderen Plattformen müssen anhand dieses Formulars einerseits die für ihre Registrierung benötigten Informationen und andererseits die Angaben übermitteln, die den Nachweis erlauben, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 4 BATE erfüllt sind (Bst. f).

Zudem muss die ElCom ein elektronisches Formular für Registrierungs- und Zulassungsgesuche von Meldemechanismen, die bereits von der ACER zugelassen sind, und von anderen Meldemechanismen erstellen und veröffentlichen. Die Betreiber von Meldemechanismen, die bereits von der ACER zugelassen sind, müssen mit diesem Formular den Namen des zu registrierenden Mechanismus sowie die Angaben übermitteln, die für die Zusammenarbeit mit der ElCom im Hinblick auf die Zulassung

10 https://www.acer-remit.eu/portal/ceremp

11 https://www.acer-remit.eu/np/art42