Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Teilnehmer am europäischen Markt registriert sein. Solche Marktteilnehmer müssen von der ElCom in beiden Registerbereichen eingetragen werden.
Abs. 1
Dieser Absatz präzisiert die Bestimmungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben e–h BATE und nennt alle Angaben, die die Marktteilnehmer machen müssen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2 sowie 25 BATE kann die ElCom nämlich die Marktteilnehmer auffordern, ihr die für die Aufsicht notwendigen Informationen zu übermitteln. Da die Regeln der ACER für die Registrierung regelmässig überarbeitet werden, dürfte auch die Liste der zu übermittelnden Angaben Änderungen erfahren. Damit die Kohärenz gewährleistet ist, müssen die Informationen auf der Plattform der ElCom mit denjenigen in CEREMP übereinstimmen. Die auf EU-Ebene relevanteste Leitlinie über die Informationen, die im Hinblick auf die Registrierung übermittelt werden müssen, ist die Decision ACER no 01/2012 relating to the Registration Format pursuant to Article 9(3) of Regulation (EU) No 1227/2011 and changes to the Centralised European Register of Energy Market Participants (hereinafter «CEREMP») platform.
Abs. 2
Nachdem das elektronische Formular für die Registrierung durch den Marktteilnehmer vollständig ausgefüllt und das Gesuch eingereicht wurde, analysiert die ElCom die übermittelten Informationen und prüft deren Authentizität. Ist das Gesuch unvollständig, so kann die ElCom den Marktteilnehmer auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern.
Abs. 3
Personen, die bei der ElCom bereits als Teilnehmer am Schweizer Markt oder als Teilnehmer am europäischen Markt registriert sind, müssen der ElCom lediglich ihre Absicht mitteilen, sich als Teilnehmer am jeweils anderen Markt registrieren zu lassen. Diese administrative Vereinfachung ist insofern gerechtfertigt, als die ElCom bereits über alle notwendigen Angaben zu diesen Personen verfügt. In diesem Fall muss im elektronischen Registrierungsformular lediglich ein Kästchen angekreuzt werden (Art. 4). Gegebenenfalls kann die ElCom den betreffenden Marktteilnehmer auffordern, ihr zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abs. 4
Die Ablehnung eines Registrierungsgesuchs bewirkt, dass es der betreffenden natürlichen oder juristischen Person verboten ist, auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abzuschliessen oder Handelsaufträge zu erteilen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen. Deshalb muss die ElCom ihren Entscheid in Form einer Verfügung eröffnen und begründen (Art. 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196813[VwVG]). Die betreffende Person erhält so die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten.
Abs. 5
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 BATE erhebt die ElCom für jedes Registrierungsverfahren eine Gebühr.14 Diese beträgt abhängig vom konkreten Fall und vom Zeitaufwand für die Bearbeitung des Gesuchs durch die ElCom zwischen 100 und 350 Franken. Die Zuweisung der Kennung und der Eintrag ins Register der Marktteilnehmer erfolgen erst, nachdem die Gebühr entrichtet wurde. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Verfahren zur Löschung aus dem Register eröffnet werden muss, falls die Gebühr nicht bezahlt wird. Solange die Gebühr nicht beglichen worden ist, kann keine Kennung zugewiesen und kein Eintrag ins Register vorgenommen werden.
13 SR 172.021
14 In Deutschland beträgt diese Gebühr 350 Euro (§ 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [Energiewirtschaftsgesetz – EnWG]).