Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Art. 6 Ausnahme von der Registrierungspflicht für Teilnehmer am Schweizer Markt

Analog zum EU-Recht15 sind Teilnehmer am Schweizer Markt von der Registrierungspflicht ausgenommen, wenn sie ausschliesslich Handlungen vornehmen, die die folgenden Arten von Verträgen betreffen:

 Verträge über die physische Lieferung von Strom, der in einer einzigen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder in mehreren Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird;

 Verträge über die physische Lieferung von Gas, das in einer einzigen Produktionsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW erzeugt wird;

 Verträge über die Speicherung von Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 BATE, die nicht unter Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c fallen.

In der Tat lässt sich der administrative Aufwand für die Registrierung natürlicher oder juristischer Personen, die ausschliesslich bilaterale Verträge von sehr geringer Bedeutung abschliessen, nicht rechtfertigen.

Art. 7 Algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang

Abs. 1 und 2

Der Einsatz von Technologie für den Handel hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt und ist auf den Energiegrosshandelsmärkten zunehmend verbreitet. Viele Marktteilnehmer nutzen den algorithmischen Handel sowie hochfrequente algorithmische Handelstechniken, bei denen nur eine eingeschränkte oder gar keine menschliche Intervention erfolgt. Die Handelstechnologien haben sich positiv auf den Markt und die Akteure im Allgemeinen ausgewirkt und namentlich zu einer breiteren Teilnahme an den Märkten, einer erhöhten Liquidität, engeren Handelsspannen (Spreads) und geringerer kurzfristiger Volatilität geführt. Ausserdem können sie zu einer besseren Ausführung von Handelsaufträgen beitragen. Diese Handelstechnologien bergen aber auch Risiken. Dazu gehören insbesondere ein erhöhtes Risiko, dass aufgrund der hohen Auftragsvolumina die Systeme der Handelsplattformen überlastet werden, sowie – im Falle von algorithmischem Handel – die Gefahr, dass Handelsaufträge fehlerhaft sind oder doppelt ausgelöst werden oder dass der Markt infolge von Fehlfunktionen gestört wird. Dank ihren Handelssystemen können die Marktteilnehmer zudem ihren Kundinnen und Kunden leichter einen elektronischen Zugang zu den Märkten gewähren, sei es in Form eines direkten oder eines geförderten Zugangs.

Es ist daher unverzichtbar, dass die ElCom weiss, welche Teilnehmer am Schweizer Markt und welche Teilnehmer am europäischen Markt algorithmischen Handel betreiben (Bst. a), einen direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewähren (Bst. b) oder die Gewährung eines solchen direkten elektronischen Zugangs an einen Dritten delegieren (Bst. c). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. So kann die ElCom gestützt auf die Artikel 16 Absatz 4 sowie 25 BATE die Marktteilnehmer auffordern, ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln, die sie für die Aufsicht benötigt.

4. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen

Art. 8 Inhalt des Registrierungs- und Zulassungsgesuchs

Abs. 1 und 2

Artikel 8 legt einheitliche Vorgaben für den Inhalt der Registrierungs- und Zulassungsgesuche betreffend Plattformen für Insiderinformationen fest. Dabei wird jedoch wie in Artikel 9 BATE danach unterschieden, ob eine Plattform bereits von der ACER zugelassen ist oder nicht.

15 Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014