Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Betreiber von Plattformen, die nicht von der ACER zugelassen sind (Abs. 1), müssen in ihrem Gesuch zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (Art. 9 Abs. 3 und 4 BATE) eine Reihe von Angaben machen, die es der ElCom erlauben, den Betreiber eindeutig zu identifizieren, über das gesamte Verfahren hinweg wirksam zu kommunizieren und mit den technischen Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs oder später im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nötig ist. Die Zahl dieser Plattformen dürfte jedoch sehr begrenzt sein, denn es wären nur Plattformen betroffen, die ausschliesslich Daten mit Bezug zu schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten veröffentlichen und übermitteln. Sobald nämlich eine solche Plattform eine Insiderinformation zu einem Energiegrosshandelsprodukt veröffentlichen will, das den Regelungen der EU untersteht, benötigt sie eine Zulassung durch die ACER.
Bei Plattformen, die bereits von der ACER zugelassen sind (Abs. 2), sieht das Gesetz eine einseitige Anerkennung vor (Art. 9 Abs. 2 BATE). In diesen Fällen kann darauf verzichtet werden, Informationen einzuholen, die die ACER bereits im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens geprüft hat. Im Gesuch müssen daher lediglich die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams angegeben werden. Diese Angaben sind unverzichtbar für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der ElCom und dem Betreiber der Plattform, namentlich bei technischen Störungen oder zur Klärung von Sachverhalten.
Abs. 3
Sind die übermittelten Informationen vollständig, so trägt die ElCom die betreffende Plattform in das Register der Plattformen für Insiderinformationen ein und gibt darin den Stand des Zulassungsverfahrens an. Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Marktteilnehmer über den Stand der Zulassung der verschiedenen Plattformen für Insiderinformationen informieren, die im Bereich der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte tätig sind oder sein wollen.
Abs. 4
Ist das Gesuch unvollständig, so kann die ElCom den Betreiber der Plattform auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern. Diese Bestimmung gewährleistet ein effizientes und verhältnismässiges Verfahren, denn so lässt sich vermeiden, dass ein neues Gesuch gestellt werden muss, wenn nur wenige zusätzliche Angaben benötigt werden.
Art. 9 Erteilung der Zulassung
Abs. 1
Absatz 1 regelt die Erteilung der Zulassung an Plattformen für Insiderinformationen, die nicht bereits von der ACER zugelassen sind. Diese Plattformen müssen vorgängig bei der ElCom registriert werden und die materiellen Zulassungsbedingungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 BATE erfüllen.
Ergänzend dazu gelten zwei spezifische Anforderungen: Erstens muss eine solche Plattform über die technischen Fähigkeiten verfügen, die es der ElCom erlauben, sich jederzeit direkt mit der Plattform zu verbinden und ununterbrochen und gesichert auf die veröffentlichten Insiderinformationen zuzugreifen. Ein solcher Zugriff ist für die ElCom bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit unverzichtbar. Zweitens muss der Betreiber die Sichtbarkeit und Rückverfolgbarkeit aller veröffentlichten Insiderinformationen, einschliesslich aller Änderungen oder Aktualisierungen, über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gewährleisten. Mit dieser Anforderung werden mehrere Ziele verfolgt: In erster Linie wird damit die Kontinuität und die Sicherheit der Dienste gewährleistet, die von den Plattformen für Insiderinformationen erbracht werden, denn sie verhindert den Verlust oder die Vernichtung von Informationen und garantiert, dass bei einem Vorfall die Ereignisse lückenlos nachvollzogen werden können. In zweiter Linie sorgt sie für die Transparenz und die Rückverfolgbarkeit der Insiderinformationen. Die ElCom und die Marktteilnehmer müssen nämlich auf frühere Veröffentlichungen zugreifen können, um die Gesetzeskonformität von Verhaltensweisen überprüfen und allfällige Verstösse aufdecken zu können. Die Festlegung einer einheitlichen Aufbewahrungsdauer