Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Um jedoch die Souveränität über die Datensicherheit gemäss dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202018 (DSG) zu gewährleisten, behält sich die ElCom das Recht vor, zusätzliche Sicherheitsaudits zu verlangen oder bei schwerwiegenden Vorfällen, die den Datenschutz von Schweizer Teilnehmern beeinträchtigen, unabhängig von der Akkreditierung durch die ACER direkt einzugreifen.
Abs. 4
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die ElCom vom Betreiber einer Plattform zusätzliche Informationen anfordern und sogar verlangen, dass diese direkt der ACER übermittelt werden. Dank diesem Mechanismus lassen sich administrative Doppelspurigkeiten vermeiden. Die ElCom soll nicht aus rein formalen Gründen Informationen entgegennehmen und weiterleiten müssen, deren technischen Inhalt sie nicht beurteilen kann. Der Betreiber der Plattform ist jedoch weiterhin zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet und trägt die Verantwortung für die Übermittlung der angeforderten Informationen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Gesuche und den abschliessenden Entscheid liegt indessen jederzeit bei der ElCom.
Abs. 5
Verweigert die ElCom dem Betreiber einer Plattform für Insiderinformationen die Zulassung, so muss sie diesen Entscheid per Verfügung eröffnen und begründen (Art. 35 VwVG). Der betreffende Betreiber erhält so die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten.
Abs. 6
Erteilt die ElCom eine Zulassung, so muss sie den Stand des Verfahrens im Register der Plattformen für Insiderinformationen aktualisieren («zugelassen»). Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Teilnehmer am Schweizer Markt über den Stand der Zulassung der verschiedenen Plattformen für Insiderinformationen informieren, die sie zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach Artikel 7 BATE nutzen können.
Abs. 7
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 BATE erhebt die ElCom für jedes Registrierungs- und Zulassungsverfahren eine Gebühr. Diese beträgt abhängig vom konkreten Fall und vom Zeitaufwand für die Bearbeitung des Gesuchs durch die ElCom zwischen 3000 und 15 000 Franken. Der Eintrag ins Register der Plattformen für Insiderinformationen erfolgt erst, nachdem die Gebühr entrichtet wurde. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Verfahren zur Löschung aus dem Register eröffnet werden muss, falls die Gebühr nicht bezahlt wird. Solange die Gebühr nicht beglichen worden ist, kann kein Eintrag ins Register vorgenommen werden.
Art. 10 Überführung von Insiderinformationen bei Zulassungsentzug
Die Bestimmungen dieses Artikels regeln das Vorgehen beim Entzug der Zulassung einer Plattform für Insiderinformationen durch die ElCom nach Artikel 11 BATE. Sie gewährleisten, dass Insiderinformationen auf andere Plattformen überführt werden, die Kontinuität der Veröffentlichung sichergestellt ist, die Nachvollziehbarkeit der veröffentlichten Informationen garantiert ist und die ElCom auf die Informationen zugreifen kann, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt.
Abs. 1
Gemäss Absatz 1 muss der Betreiber einer Plattform für Insiderinformationen beim Entzug der Zulassung sämtliche Insiderinformationen, die einen Teilnehmer am Schweizer Markt betreffen und die in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht wurden, unverzüglich auf die neue Plattform überführen, die der Marktteilnehmer bezeichnet hat. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Anforderung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, gemäss welcher Insiderinformationen während mindestens fünf Jahren sichtbar bleiben müssen. Sie gewährleistet, dass die Informationen auch bei einem Zulassungsentzug
18 SR 235.1