Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Art. 12 Anforderungen an die Veröffentlichungen von Insiderinformationen

Abs. 1 und 2

In Absatz 1 werden die Angaben aufgezählt, die jede Veröffentlichung enthalten muss. Diese Auflistung schafft einen Mindeststandard für Veröffentlichungen und sorgt dafür, dass diese für alle Marktteilnehmer verständlich, nutzbar und vergleichbar sind.

Absatz 2 bezeichnet die spezifischen Angaben, die bei einer geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit einer Anlage veröffentlicht werden müssen. Die Pflicht zur Aktualisierung der Informationen, sobald die Gründe für die Nichtverfügbarkeit bekannt sind, gewährleistet, dass alle Marktteilnehmer über verlässliche und aussagekräftige Daten verfügen.

Alle diese Anforderungen wurden in enger Anlehnung an die europäischen Standards formuliert, die die ACER im Manual of Procedures on Data Reporting21 veröffentlicht hat.

Abs. 3

Absatz 3 sieht vor, dass Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind und bereits Insiderinformationen gemäss der REMIT-Verordnung publizieren, zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach Artikel 7 BATE die Insiderinformationen im selben Format und mit demselben Inhalt veröffentlichen, die von den Regelungen der EU vorgesehen sind.

Diese Bestimmung zielt in erster Linie darauf ab, den administrativen Aufwand für diese Marktteilnehmer möglichst gering zu halten. Es wäre in der Tat unverhältnismässig, von Akteuren, die sowohl auf dem Schweizer als auch auf dem europäischen Markt tätig sind, zu verlangen, dass sie zwei getrennte Veröffentlichungsverfahren mit je eigenen Formaten, Begrifflichkeiten und Plattformen beherrschen. Dies hätte interne Doppelspurigkeiten, ein erhöhtes Fehlerrisiko und höhere Compliance-Kosten zur Folge. In zweiter Linie wird so eine unnötige Komplexität vermieden. Die Publikationsmechanismen gemäss REMIT-Verordnung sind bereits gut etabliert und standardisiert und werden in der EU breit angewendet. Zusätzliche Wissensanforderungen oder die Einrichtung paralleler Mechanismen für den Schweizer Markt würden zu einer unnötigen Komplexität führen, die sich angesichts der Grösse des Marktes und seiner Verflechtung mit den Märkten im benachbarten Ausland nur schwer rechtfertigen liessen. Und schliesslich entspricht dieser Ansatz dem Verhältnismässigkeitsprinzip, und zwar in dem Sinne, als zur Gewährleistung der Transparenz auf dem Schweizer Markt nicht mehr Pflichten als nötig auferlegt werden.

Art. 13 Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Dieser Artikel zählt die Informationen auf, die ein Marktteilnehmer bei einem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 8 BATE mitteilen muss.

Anhand der von der ElCom zugewiesenen Kennung (Bst. a) kann der Aufschub eindeutig einem bestimmten Marktteilnehmer zugeordnet werden. Die Angabe dieser Kennung ist ausreichend, denn sie erlaubt es der ElCom, den Aufschub in einen Zusammenhang mit allen anderen bereits verfügbaren Daten zu setzen, die diesen Marktteilnehmer betreffen. Die Übermittlung weiterer ihn betreffender Daten ist somit überflüssig.

Die Angabe der Dauer des Aufschubs (Bst. c) stellt sicher, dass durch den Aufschub die Transparenz nicht für eine unbestimmte Dauer aufgehoben wird. Sie zwingt den Marktteilnehmer dazu, von Beginn weg einen Zeithorizont festzulegen. So kann die ElCom die Verhältnismässigkeit des Gesuchs beurteilen und die zeitliche Abfolge der Ereignisse nachvollziehen. In den europäischen Standards ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Dauer eines Aufschubs begründet und begrenzt sein soll und laufend neu beurteilt werden muss. Dadurch sollen missbräuchliche Aufschübe verhindert werden.

21 https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/REMIT/REMIT%20Reporting%20Guidance/Manual%20of%20Procedures%20 (MoP)%20on%20Data%20Reporting/ACER_REMIT_MoP-on-data-reporting.pdf