Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Gemäss Buchstabe a muss der Meldemechanismus über die technischen Fähigkeiten verfügen, die erforderlich sind, damit die ElCom sich jederzeit mit dem Meldemechanismus verbinden und ununterbrochen und gesichert auf das Informationssystem mit sämtlichen Handlungsaufzeichnungen der Teilnehmer am Schweizer Markt zugreifen kann. Ein solcher Zugriff ist für die Überwachung des Marktes unverzichtbar. Er erlaubt es der ElCom insbesondere, die gemeldeten Daten einzusehen, gezielte Kontrollen durchzuführen und bei Verdacht auf Marktmissbrauch Vorgänge nachzuvollziehen. Im Rahmen der Bewertung der technischen Fähigkeiten stellt die ElCom sicher, dass der Mechanismus über angemessene Massnahmen verfügt, um Verstösse gegen die Datensicherheit zeitnah zu erkennen und zu melden.
Buchstabe b sieht vor, dass der Betreiber ein Kommunikationsformat verwenden muss, das der ElCom eine automatisierte Bearbeitung der Informationen ermöglicht. Diese Bestimmung zielt darauf ab, trotz der potenziell hohen Zahl an übermittelten Aufzeichnungen eine effiziente Marktüberwachung zu gewährleisten. Zudem wäre eine manuelle Verarbeitung dieser Informationen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, was wiederum im Widerspruch zu einer wirksamen Überwachung der Energiegrosshandelsmärkte stehen würde. Dazu gehören insbesondere die Verschlüsselung der Übertragungskanäle nach dem Stand der Technik sowie die Gewährleistung einer Rückverfolgbarkeit der Übertragungen (Audit Trail). Diese Massnahmen sind notwendig, um die Vertraulichkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und um bei technischen Störungen eine fehlerhafte Zuordnung zu verhindern.
Buchstabe c verpflichtet den Betreiber dazu, sämtliche Aufzeichnungen der Handlungen, die er der ElCom gemeldet hat, während mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Meldung aufzubewahren. Mit dieser Anforderung werden mehrere Ziele verfolgt: In erster Linie wird damit die Kontinuität und die Sicherheit der Dienste gewährleistet, die von den Meldemechanismen erbracht werden, denn sie verhindert den Verlust oder die Vernichtung von Informationen und garantiert, dass bei einem Vorfall die Ereignisse lückenlos nachvollzogen werden können. In zweiter Linie sorgt sie für die Transparenz und die Rückverfolgbarkeit der gemeldeten Transaktionen, Handelsaufträge und grundlegenden Daten. Die ElCom und die Marktteilnehmer müssen nämlich auf frühere Informationen zugreifen können, um die Gesetzeskonformität von Verhaltensweisen überprüfen und allfällige Verstösse aufdecken zu können. Die Festlegung einer einheitlichen Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren schliesslich dient der Harmonisierung mit dem EU-Recht22.
Leitet die ElCom vor dem Ende der fünfjährigen Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz ein, so steht der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still. Diese Vorkehrung ist insofern unverzichtbar, als die ElCom auf sämtliche Informationen zugreifen können muss, die sie für die Feststellung eines Sachverhalts oder für die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten benötigt. Ausserdem unterbindet diese Bestimmung das Risiko, dass sachdienliche Informationen vorzeitig gelöscht werden.
Abs. 2
Bei Plattformen, die bereits von der ACER zugelassen sind, wird die Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen von der ElCom nicht erneut geprüft. Da die ACER bereits alle erforderlichen technischen Abklärungen vorgenommen hat, kann darauf verzichtet werden, der ElCom sämtliche Nachweise zu übermitteln, die belegen, dass die Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge sowie die grundlegenden Daten über Anlagen sicher, schnell und effizient übermittelt werden und dass die übermittelten Informationen vollständig und korrekt sind. Zum einen verfügt die ElCom nicht über das Fachwissen, das für die Beurteilung dieser Aspekte erforderlich ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 18), und zum andern rechtfertigen die technischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen in der EU23 keine erneute Überprüfung durch die ElCom. Die Betreiber der
22 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14448-Plattformen-fur-Insider-Informationen-undregistrierte-Meldemechanismen-im-Rahmen-der-REMIT-Verordnung-der-Kommission_de
23 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14448-Plattformen-fur-Insider-Informationen-undregistrierte-Meldemechanismen-im-Rahmen-der-REMIT-Verordnung-der-Kommission_de