Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Die Begründung des Aufschubs (Bst. d) ist unabdingbar, denn nur so kann die ElCom feststellen, ob die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt sind und ob dieser nach wie vor verhältnismässig ist. Dank diesen Angaben kann die ElCom ausserdem nachträglich Kontrollen vornehmen und gegebenenfalls Missbräuche aufdecken.
6. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Meldemechanismen
Art. 14 Inhalt des Registrierungs- und Zulassungsgesuchs
Abs. 1 und 2
Artikel 14 legt einheitliche Vorgaben für den Inhalt der Registrierungs- und Zulassungsgesuche für Meldemechanismen fest. Dabei wird jedoch wie in Artikel 13 BATE danach unterschieden, ob ein Mechanismus bereits von der ACER zugelassen ist oder nicht.
Betreiber von Meldemechanismen, die nicht von der ACER zugelassen sind (Abs. 1), müssen in ihrem Gesuch zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (Art. 13 Abs. 3 und 4 BATE) eine Reihe von Angaben machen, die es der ElCom erlauben, den Betreiber eindeutig zu identifizieren, über das gesamte Verfahren hinweg wirksam zu kommunizieren und mit den technischen Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs oder später im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nötig ist. Die Zahl dieser Mechanismen dürfte jedoch sehr begrenzt sein, denn es wären nur Meldemechanismen betroffen, die ausschliesslich Informationen und Daten mit Bezug zu schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten übermitteln. Sobald nämlich ein solcher Mechanismus eine Information zu einem Energiegrosshandelsprodukt übermittelt, das den Regelungen der EU untersteht, benötigt er eine Zulassung durch die ACER.
Bei Meldemechanismen, die bereits von der ACER zugelassen sind (Abs. 2), sieht das Gesetz eine einseitige Anerkennung vor (Art. 13 Abs. 2 BATE). In diesen Fällen kann darauf verzichtet werden, Informationen einzuholen, die die ACER bereits im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens geprüft hat. Im Gesuch müssen daher lediglich die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams angegeben werden. Diese Angaben sind unverzichtbar für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der ElCom und dem Betreiber des Meldemechanismus, namentlich bei technischen Störungen oder zur Klärung von Sachverhalten.
Abs. 3
Sind die übermittelten Informationen vollständig, so trägt die ElCom den betreffenden Mechanismus in das Register der Meldemechanismen ein und gibt darin den Stand des Zulassungsverfahrens an. Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Marktteilnehmer über den Stand der Zulassung der verschiedenen Meldemechanismen informieren, die im Bereich der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte tätig sind oder sein wollen.
Abs. 4
Ist das Gesuch unvollständig, so kann die ElCom den Betreiber des Meldemechanismus auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern. Diese Bestimmung gewährleistet ein effizientes und verhältnismässiges Verfahren, denn so lässt sich vermeiden, dass ein neues Gesuch gestellt werden muss, wenn nur wenige zusätzliche Angaben benötigt werden.
Art. 15 Erteilung der Zulassung
Abs. 1
Absatz 1 regelt die Erteilung der Zulassung an Meldemechanismen, die nicht bereits von der ACER zugelassen sind. Diese Mechanismen müssen vorgängig bei der ElCom registriert werden und die materiellen Zulassungsbedingungen nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 BATE erfüllen.