Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Meldemechanismen müssen gegenüber der ACER unter anderem ihren rechtlichen Status, ihre technischen Fähigkeiten zur Erhebung und Validierung der Daten und ihre technische und organisatorische Sicherheit (solide Sicherheitsmechanismen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Übermittlungswege gewährleisten, das Risiko von Datenbeschädigung und unerlaubten Zugriffen auf ein Minimum beschränken, das Bekanntwerden von Informationen verhindern und die Vertraulichkeit von Daten ständig wahren; Systeme, die die Vollständigkeit von Meldungen über Transaktionen wirksam überprüfen, vom Marktteilnehmer verursachte Lücken und offenkundige Fehler erkennen, den Marktteilnehmer über diese Lücken und Fehler informieren und ihn zu einer erneuten Übermittlung der berichtigten Meldung auffordern; Systeme, die es ermöglichen, durch den Meldemechanismus selbst verursachte Fehler oder Lücken zu erkennen, Meldungen über Transaktionen zu korrigieren und die berichtigten oder vervollständigten Meldungen an die ACER zu übermitteln bzw. erneut zu übermitteln usw.) sowie eine einwandfreie Unternehmensführung (interne Kontrollen, Vermeidung von Konflikten usw.) nachweisen und erfolgreich eine Testphase durchlaufen, bevor ihnen die Zulassung erteilt wird.

Hingegen müssen die Betreiber gegenüber der ElCom nachweisen, dass die spezifischen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind. Ist dies der Fall, erteilt die ElCom die Zulassung.

Abs. 3

Die technische Konformitätsprüfung von Meldemechanismen erfordert spezifisches Fachwissen, insbesondere auf dem Gebiet der IT-Infrastrukturen, der Systemsicherheit und der Übermittlungsmechanismen. Da die ElCom selber nicht über das gesamte benötigte Knowhow verfügt, ist vorgesehen, dass sie die ACER mit dieser Aufgabe betrauen kann. Da nur sehr wenige oder überhaupt keine neuen Meldemechanismen in der Schweiz betroffen sein dürften, wäre es unverhältnismässig, die ElCom zum Aufbau und zur Pflege von technischem Fachwissen zu verpflichten, das mit demjenigen der ACER vergleichbar ist. Hingegen verfügt die ACER über eine geeignete Infrastruktur, über bewährte Verfahren und über spezialisierte Teams und ist daher in der Lage, solche Prüfungen effizient und im Einklang mit den ausserordentlich strengen europäischen Standards durchzuführen. Für die Erteilung der Zulassung ist jedoch allein die ElCom zuständig. Die ElCom trägt somit weiterhin die Entscheidungsverantwortung, kann aber gleichzeitig das geeignetste und aus administrativer Sicht kostengünstigste Fachwissen nutzen.

Um jedoch die Souveränität über die Datensicherheit gemäss DSG zu gewährleisten, behält sich die ElCom das Recht vor, zusätzliche Sicherheitsaudits zu verlangen oder bei schwerwiegenden Vorfällen, die den Datenschutz von Schweizer Teilnehmern beeinträchtigen, unabhängig von der Akkreditierung durch die ACER direkt einzugreifen.

Abs. 4

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die ElCom vom Betreiber eines Meldemechanismus zusätzliche Informationen anfordern und sogar verlangen, dass diese direkt der ACER übermittelt werden. Dank diesem Mechanismus lassen sich administrative Doppelspurigkeiten vermeiden. Die ElCom soll nicht aus rein formalen Gründen Informationen entgegennehmen und weiterleiten müssen, deren technischen Inhalt sie nicht beurteilen kann. Der Betreiber des Meldemechanismus ist jedoch weiterhin zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet und trägt die Verantwortung für die Übermittlung der angeforderten Informationen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Gesuche und den abschliessenden Entscheid liegt indessen jederzeit bei der ElCom.

Abs. 5

Verweigert die ElCom dem Betreiber eines Meldemechanismus die Zulassung, so muss sie diesen Entscheid per Verfügung eröffnen und begründen (Art. 35 VwVG). Der betreffende Betreiber erhält so die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten.