Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Abs. 6

Erteilt die ElCom eine Zulassung, so muss sie den Stand des Verfahrens im Register der Meldemechanismen aktualisieren («zugelassen»). Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Teilnehmer am Schweizer Markt über den Stand der Zulassung der verschiedenen Meldemechanismen informieren, die berechtigt sind, Informationen zu Transaktionen und Handelsaufträgen auf den Energiegrosshandelsmärkten nach Artikel 12 Absatz 5 BATE zu übermitteln.

Abs. 7

Gemäss Artikel 23 Absatz 1 BATE erhebt die ElCom für jedes Registrierungs- und Zulassungsverfahren eine Gebühr. Diese beträgt abhängig vom konkreten Fall und vom Zeitaufwand für die Bearbeitung des Gesuchs durch die ElCom zwischen 3000 und 15 000 Franken. Der Eintrag ins Register der Meldemechanismen erfolgt erst, nachdem die Gebühr entrichtet wurde. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Verfahren zur Löschung aus dem Register eröffnet werden muss, falls die Gebühr nicht bezahlt wird. Solange die Gebühr nicht beglichen worden ist, kann kein Eintrag ins Register vorgenommen werden.

Art. 16 Entzug der Zulassung und Überführung von Handlungsaufzeichnungen

Die Bestimmungen dieses Artikels regeln das Vorgehen beim Entzug der Zulassung eines Meldemechanismus durch die ElCom nach Artikel 15 BATE. Sie gewährleisten die Kontinuität der Meldungen über Transaktionen, Handelsaufträge und grundlegende Daten an die ElCom und den Zugriff auf zweckmässige Informationen.

Abs. 1

Gemäss Absatz 1 muss der Betreiber eines Meldemechanismus beim Entzug der Zulassung sämtliche Handlungsaufzeichnungen, die einen Teilnehmer am Schweizer Markt betreffen und die sich auf die vergangenen fünf Jahre beziehen, unverzüglich auf den neuen Meldemechanismus überführen, den der Marktteilnehmer bezeichnet hat. Diese Vorschrift ergibt sich unmittelbar aus der Anforderung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, gemäss welcher ein Meldemechanismus die Informationen, die er der ElCom gemeldet hat, während mindestens fünf Jahren aufbewahren muss. Sie gewährleistet, dass Aufzeichnungen über vergangene Handlungen, die gemäss der genannten Anforderung verfügbar bleiben müssen, nicht als Folge des Zulassungsentzugs verloren gehen.

Abs. 2

Gemäss Absatz 2 muss der Betreiber des Meldemechanismus alle Teilnehmer am Schweizer Markt, für die er der ElCom nach Artikel 12 BATE Informationen übermittelt, unverzüglich über den Entzug seiner Zulassung informieren. Diese Pflicht zur direkten Information verfolgt einen doppelten Zweck: Zum einen ist damit gewährleistet, dass alle betroffenen Marktteilnehmer sofort über ein Ereignis in Kenntnis gesetzt werden, das die Gültigkeit ihrer Meldungen unmittelbar betrifft, und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um ihren Pflichten nach Artikel 12 BATE nachzukommen. Zum andern wird so jede Rechtsunsicherheit vermieden und ausgeschlossen, dass Meldungen über einen Meldemechanismus erfolgen, der nicht mehr über eine gültige Zulassung verfügt.

Zudem muss der Betreiber des Meldemechanismus allen Teilnehmern am Schweizer Markt auf Antrag sämtliche Handlungsaufzeichnungen übermitteln, die sie betreffen und die sich auf die vergangenen fünf Jahre beziehen.

7. Kapitel: Übermittlung von Informationen an die ElCom

Sämtliche Bestimmungen in diesem Kapitel stützen sich auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014, die infolge der Änderung der REMIT-