Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Verordnung umfassend überarbeitet wird.24 Sie tragen den neuen Standards innerhalb der EU Rechnung.

Diese Bestimmungen wurden in Anlehnung an die Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 formuliert.

1. Abschnitt: Kommunikationskanäle und technische Einzelheiten

Art. 17 Kommunikationskanäle

Abs. 1

Absatz 1 präzisiert, wem je nach Art des betreffenden Vertrags die Pflicht zur Meldung der Handlung obliegt.

Bei Standardverträgen sind die Betreiber von organisierten Märkten zur Meldung verpflichtet (Bst. a). Gemäss Artikel 12 Absatz 4 BATE müssen nämlich die organisierten Märkte der ElCom die Daten des Orderbuchs, die Transaktionen und Handelsaufträge nach Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a BATE betreffen, übermitteln. Damit wird der Grundsatz übernommen, der bereits in der REMIT-Verordnung verankert ist.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aktuell alle aktiven organisierten Märkte, auf welchen schweizerische Energiegrosshandelsprodukte gehandelt werden, auch in der EU aktiv sind. Sie unterliegen daher bereits der REMIT-Verordnung und den strengen Meldepflichten, die von der ACER eingeführt wurden. Das bedeutet, dass sie schon über die notwendige technische und organisatorische Infrastruktur verfügen, um Daten gemäss den europäischen Standards zu sammeln und zu übermitteln (z. B. XML-Formate, Meldung von ausgeführten und nicht ausgeführten Handelsaufträgen).

Indem die Meldung zentral über diese Märkte erfolgt, wird gewährleistet, dass der ElCom die Standardverträge einheitlich, vollständig und schnell gemeldet werden. Dadurch wird vermieden, dass die ElCom fragmentierte Daten von jedem einzelnen Teilnehmer am Schweizer Markt erhält. Die organisierten Märkte haben einen umfassenden Überblick über ihre Orderbücher. Sie sind folglich am besten in der Lage, vollständige und einheitliche Daten zu übermitteln.

Darüber hinaus reduziert dieser Mechanismus den administrativen Aufwand für die Teilnehmer am Schweizer Markt erheblich und fördert die Standardisierung der Meldung.

Bei bilateralen Standardverträgen und Nicht-Standardverträgen (Bst. b) obliegt die Meldung hingegen direkt den Teilnehmern am Schweizer Markt, da nur diese über alle relevanten Informationen zu diesen Verträgen verfügen, die ausserhalb eines organisierten Markts abgeschlossen wurden.

Findet eine Transaktion ausserhalb eines organisierten Marktes (OTC) statt, muss sie theoretisch von beiden Seiten der Transaktion gemeldet werden (doppelte Meldung), also sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer. Wie in der EU bereits üblich, ist es jedoch möglich, dass eine Partei beide Seiten der Transaktion meldet, wenn Delegationsvereinbarungen bestehen. Gemäss der EU-Praxis muss, wenn die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien erfolgt oder eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei meldet, die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären (Art. 6 Abs. 7 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1348/2014).

Abs. 2

In Absatz 2 wird die besondere Situation von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr geregelt. Aus Gründen der

24 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14447-Energiegro%C3%9Fhandelsmarkte- Vorschriften-fur-die-Datenmeldung-Uberarbeitung-_de