Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Verhältnismässigkeit und der administrativen Vereinfachung sind diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher von der Meldepflicht befreit, wenn zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind:
Zum einen müssen sie eine Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh aufweisen und die andere Vertragspartei bei Abschluss jeder Transaktion, die bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge betrifft, darüber informiert haben (Bst. a);
und zum anderen muss diese andere Partei die betreffenden Handlungen im Namen der Endverbraucherinnen und Endverbraucher der ElCom melden (Bst. b).
Diese Lösung verhindert, dass dieselben Handlungen doppelt gemeldet werden, und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gegenparteien der Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Praxis grundsätzlich über die technischen und organisatorischen Kapazitäten verfügen, um den Meldepflichten nachzukommen.
Abs. 3
In Absatz 3 werden Situationen behandelt, in denen Teilnehmer am Schweizer Markt oder Betreiber von organisierten Märkten bereits nach europäischem Recht verpflichtet sind, dieselben Informationen den Behörden der EU oder einem EU-Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen.
In diesen Fällen obliegt die Meldung an die ElCom der Einheit, die schon im Rahmen der EU-Regelung zur Übermittlung dieser Informationen verpflichtet ist. Die Bestimmung greift die bereits mit der REMIT-Verordnung etablierte Praxis auf und vermeidet unnötige doppelte Datenübermittlungen.
Damit trägt sie zu einer koordinierten und effizienten Umsetzung der Marktaufsichtspflichten bei und gewährleistet gleichzeitig, dass die ElCom Zugang zu den Informationen hat, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Abs. 4
Wie oben erwähnt, sind weiterhin die Marktteilnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die ElCom übermittelten Informationen verantwortlich. Diese Bestimmung gewährt ihnen Zugang zu den in ihrem Namen übermittelten Informationen und ermöglicht es ihnen so, zu überprüfen, ob die organisierten Märkte ihrer Meldepflicht ordnungsgemäss nachgekommen sind. So können sie allfällige Fehler oder Auslassungen schnell erkennen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu deren Behebung einleiten. Das Wissen, dass sie jederzeit eine Kopie der übermittelten Informationen erhalten können, stärkt zudem das Vertrauen der Marktteilnehmer in das System. Sie sind nicht vollständig von den organisierten Märkten abhängig, sondern behalten die autonome Kontrolle über die übermittelten Informationen.
Abs. 5
Absatz 5 verpflichtet die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Betreiber von organisierten Märkten, sämtliche Informationen, die sie der ElCom übermittelt haben, während mindestens fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Handlung vorgenommen wurde, aufzubewahren.
Diese Aufbewahrungspflicht entspricht einer zentralen Anforderung an die Aufsicht, nämlich die Rückverfolgbarkeit und Verfügbarkeit von Informationen zu gewährleisten. Untersuchungen zu potenziell unzulässigem Marktverhalten können eine nachträgliche Überprüfung über mehrere Jahre hinweg erfordern. Da die Märkte die Daten systematisch aufbewahren, verfügt die ElCom auch lange nach dem Auftreten von Ereignissen über verlässliche und nachprüfbare Informationen. Ausserdem garantiert die Speicherung der Daten durch die Märkte den Teilnehmern am Schweizer Markt, dass sie im Falle eines Rechtsstreits oder einer Beanstandung alle in ihrem Namen übermittelten Informationen wiederfinden können.
Dieser Absatz sieht des Weiteren vor, dass der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids stillsteht, wenn die ElCom vor dem Ende der fünfjährigen Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz einleitet.