Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen so lange verfügbar bleiben, wie es für die Untersuchung des Falles notwendig ist, und verhindert, dass relevante Beweise vor Abschluss der Untersuchung verschwinden.

Die Betreiber von organisierten Märkten und die Teilnehmer am europäischen Markt wenden diese Regel bereits im Rahmen der REMIT-Verordnung an, sodass für den Schweizer Markt keine nennenswerte zusätzliche Belastung entsteht.

Die Aufbewahrungspflicht bedeutet, dass die Datenintegrität während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren technisch gewährleistet sein muss. Die Marktplätze und die Marktteilnehmer müssen Massnahmen ergreifen, um unbefugte nachträgliche Änderungen zu verhindern und so den Grundsatz der Richtigkeit der Daten gemäss DSG in Bezug auf die Teilnehmer und die in ihrem Namen handelnden Personen zu wahren.

Art. 18 Technische Einzelheiten der Übermittlung

Abs. 1

Dieser Absatz verdeutlicht den allgemeinen Grundsatz der Übermittlung, wonach die Handlungen so detailliert zu übermitteln sind, dass eine automatisierte Bearbeitung durch die ElCom möglich ist. Dies hat zwei Gründe: Zum einen soll verhindert werden, dass die ElCom heterogene, unvollständige oder unbrauchbare Daten erhält, die die Aufsicht verlangsamen oder erschweren würden, und zum anderen sollen die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Vermittler in die Verantwortung genommen werden, indem ihnen klare und einheitliche Standards auferlegt werden.

Absatz 1 zählt daher die grundlegenden Informationen auf, die in jeder Übermittlung zwingend enthalten sein müssen. Diese Auflistung umfasst die wesentlichen Informationen, die erforderlich sind, um den Handelsauftrag oder die Transaktion nachzuvollziehen und allfällige Unregelmässigkeiten oder unzulässiges Marktverhalten zu erkennen:

 die genaue Angabe der betreffenden schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte (Bst. a), eine unerlässliche Voraussetzung, um jede Transaktion einem bestimmten Markt, Gebiet oder Zeitraum zuzuordnen;

 der vereinbarte Preis und die vereinbarte Menge (Bst. b), zentrale Parameter für die Analyse der Marktsignale;

 die Daten und Uhrzeiten der Ausführung (Bst. c), Grundlage für die Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs der Handlungen und die Aufdeckung allfälliger Unstimmigkeiten oder missbräuchlichen Verhaltens;

 die Angabe der Parteien sowie die Zwischen- oder Endbegünstigten der Transaktion (Bst. d), ein Schlüsselelement für die Analyse der Kontrollstrukturen und wirtschaftlichen Beziehungen;  alle weiteren relevanten technischen Einzelheiten zur Art des Handelsauftrags oder der Transaktion (Bst. e), zur Berücksichtigung der Vielfalt bestehender Instrumente und Handelsmechanismen.

Dieser Ansatz entspricht den europäischen Standards gemäss REMIT-Verordnung und den von der ACER erarbeiteten technischen Anforderungen (vgl. Kap. 3.2).

Wenn die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien erfolgt oder eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei meldet, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären.

Abs. 2

Absatz 2 präzisiert die technischen Einzelheiten der Übermittlung, die für Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE gelten, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitäts- oder Gasnetzen im Sinne von Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE abgeschlossen werden.